Die offene Handelsgesellschaft (OHG) im Erbrecht
Für die offene Handelsgesellschaft (OHG) gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht. Liegen also Nachfolgeklauseln mit Gesellschaftsvertrag vor, so gehen diese den erbrechtlichen und damit testamentarischen oder gesetzlichen erbrechtlichen Bestimmungen vor.

Aus dem Gesellschaftsvertrag kann sich beispielsweise die Vererblichkeit des Anteils des verstorbenen Gesellschafters ergeben. Liegt eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung nicht vor, dann gibt es lediglich einen Abfindungsanspruch der Erben und die Gesellschaft wird nach § 131 Abs. 3, Nr. 1 HGB mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Die vertraglichen Klauseln, die im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein können, um den Erbfall abzufedern, sind die Auflösungsklauseln, die Fortsetzungsklausel, die Nachfolgeklausel oder die Eintrittsklausel. Während die Auflösungsklausel die Abwicklung der Gesellschaft beinhaltet, ermöglicht die Fortsetzungsklausel die Fortführung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern und einem Abfindungsanspruch für die Erben des verstorbenen Gesellschafters. Im Rahmen der Nachfolgeklausel kann auch ein Erbe des Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten und somit die Nachfolge antreten. Es wird zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel unterschieden. Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgesetzt. Die Folge kann sein, dass die übrigen Gesellschafter dann in die Minderheit geraten. Aus diesem Grund gibt es die qualifizierte Nachfolgeklausel, wonach der Gesellschaftsvertrag an bestimmte Eigenschaften, die der Erbe innehaben muss, anknüpft. Dies können Alter oder berufliche Qualifikationen sein. Erfüllt der Erbe diese Qualifikationen nicht, dann hat er lediglich einen Ausgleichsanspruch und es kommt nicht zur Nachfolge.

Eine weitere Möglichkeit stellt die Eintrittsklausel dar. Hier wird durch den Verstorbenen das Recht ausgelobt, dass ein Berechtigter im Rahmen eines Vertrages zu Gunsten Dritter in die Gesellschaft eintritt.
Dr. Christian Kasten, eingestellt am 01.04.2023