Zu den weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts über § 352 FamFG hinaus
In § 352 FamFG werden die Informationen aufgelistet, die der Erbe erbringen muss, wenn er einen Erbschein beantragt. In einem Fall, der dem Oberlandesgericht Köln im Rahmen einer Beschwerde vorlag, ging es um die Fragestellung, ob das Amtsgericht im Rahmen eines Erbscheinverfahrens vom Sohn der Erblasserin weitere Informationen, wie die Abstammungsurkunde verlangen konnte. Testamentarisch hatte die Erblasserin verfügt, dass sie ihren Sohn, den sie als Sohn bezeichnete, mit Namen benannte und dessen Geburtsdatum ebenfalls nannte, als Alleinerben einsetzt. Der Sohn der Erblasserin hatte daraufhin mit notarieller Urkunde einen Erbschein beantragt und das Nachlassgericht sah es als erforderlich an, dass der Erbe auch noch seine Geburtsurkunde vorlegt. Hiergegen ging der Sohn in die Beschwerde. Das Beschwerdegericht gab ihm Recht, aus der Bezeichnung „Sohn“ kann nicht geschlossen werden, dass die Bezeichnung eine Voraussetzung für die Erbeinsetzung ist. Vielmehr hatte die Erblasserin ihren Sohn mit Namen und Geburtsdatum bezeichnet, sodass aus der testamentarischen Verfügung, auf die der Sohn sein Erbrecht stütze, dieser mit den bereits vorgelegten Informationen als Erbberechtigter identifiziert werden konnte, sodass es keiner weiteren Nachweise bedurfte. Die Beschwerde hatte Erfolg und das Amtsgericht wurde angewiesen, den Erbschein für den Erben auch ohne Vorlage der Geburtsurkunde vorzulegen.
OLG Köln, Az.: 2 Wx 190/22, Beschluss vom 14.09.2022, eingestellt am 22.01.2023