Kommanditgesellschaft, GmbH und GmbH & Co. KG im Erbrecht
Im Erbrecht stellt sich die Frage, wenn Unternehmen im Nachlass vorhanden sind, wie mit den Unternehmen umgegangen wird. Stirbt beispielsweise der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, dann führen die Erben nach § 177 HGB durch Aufrücken in die Gesellschafterstellung die Gesellschaft mit fort. Stirbt der Komplementär, also derjenige, der mit seinem gesamten Vermögen haftet, dann führt dessen Tod zu dem Ausscheiden des Komplementärs aus der Gesellschaft, §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 HGB. Stirbt der letzte Komplementär, dann wird die Kommanditgesellschaft aufgelöst.

Bei der GmbH hat man eine Haftungsbegrenzung in Höhe der Kapitaleinlage, die in die Gesellschaft eingebracht wurde. Diese Anteile sind nach § 15 I GmbHG frei vererblich. Ein Übergang der durch die Gesellschaft bestimmten Sonderrechte, die der Erblasser innehat (Geschäftsführung), erfolgt nicht. In einem GmbH-Vertrag sind darüber hinaus Abtretungsklauseln und Einziehungsklauseln der Anteile mit und ohne Abfindung im Falle des Todes zulässig. Je nach Ausgestaltung werden die Erben dann also nicht beteiligt.

Bei der GmbH & Co. KG ist der einzige Komplementär der Kommanditgesellschaft eine GmbH mit der beschränkten Haftung. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass die Erbfolge in die Kommanditanteile der KG sich nach den Bestimmungen für die Kommanditgesellschaft richtet. Bei den Komplementäranteilen, die die GmbH innehat, richtet sich die Erbfolge nach den Regelungen des GmbHG.

Gesellschaftsrechtlich und erbrechtlich ist zu beachten, dass es aufgrund der Erbfolge nicht zu einer Aufhebung der Verzahnung der GmbH & Co. KG in ihrer Gesellschaftsstruktur kommt und diese verlorengeht.
Dr. Christian Kasten, eingestellt am 08.04.2023