Zur testamentarischen Regelung des gleichzeitigen Versterbens
In der Praxis kommt es vor, dass Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten Regelungen treffen, die für das „gleichzeitige Versterben“ der Eheleute gelten sollen. Häufig setzt man sich zunächst als jeweiliger Alleinerbe ein mit einer entsprechenden Schlusserbenbestimmung. Treffen die Eheleute allerdings nur eine jeweils wechselbezügliche Alleinerbenstellung und eine Regelung des sogenannten „gleichzeitigen Versterbens“ so ist im Zweifel zu ermitteln, was die Eheleute unter gleichzeitigem Versterben meinen, wenn hinsichtlich beider Todesfälle ein größerer zeitlicher Zusammenhang auftritt.

Sollten die Eheleute eine solche Regelung im Testament aufnehmen wollen, so hat es sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, um eine Auslegung in einem streitigen gerichtlichen Verfahren zu vermeiden, dass im Testament definiert wird, was unter „gleichzeitigem Versterben“ zu verstehen ist. Sei es ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang; sei es aufgrund desselben Ereignisses oder aber auch, wie lange der Zeitraum des gleichzeitigen Versterbens ausgedehnt werden soll.

Genau mit einer solchen Fragestellung hatte sich das Oberlandesgericht in Rostock zu befassen, hier hatten die Ehegatten sich gegenseitig testamentarisch als Alleinerben eingesetzt und bei gleichzeitigem Ableben eine Schlusserbenstellung benannt. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Ableben der Beteiligten ein Zeitraum von sieben Jahren bestand und sich keinerlei weitere Hinweise aus der Testamentsurkunde ergaben, dass die Ehegatten auch bei einem solchen längeren Zeitraum davon ausgehen, dass dies ein gleichzeitiges Ableben sein sollte, lehnte das Oberlandesgericht Rostock die testamentarische Erbfolge ab und ordnete gesetzliche Erbfolgen für den Tod nach der längerlebenden Ehefrau an.
OLG Rostock, Az. 3 W 70/20, Beschluss vom 11.01.2022, eingestellt am 01.10.2023