Zur Frage, wann ein Miterbe zur Klärung seiner Ausgleichsrechte Anspruch auf Einsichtnahme ins Grundbuch hat
Im Rahmen von Erbschaften und Erbauseinandersetzungen ist es wichtig, Einsicht in die Grundakten zu nehmen, wenn Grundstücke Teil des Nachlasses sind. Dies insbesondere dann, wenn bereits zu Lebzeiten Grundstücke auf Miterben übertragen worden sind. Nach § 2050 BGB bestehen für Abkömmlinge, also Kinder des Erblassers, die als gesetzliche Erben infrage kommen, Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Abkömmlingen. § 2050 BGB regelt, dass Abkömmlinge untereinander dasjenige, was sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem als Ausstattung erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung in Ansatz zu bringen haben. Es wird also ihrem Erbanteil zugerechnet oder sie müssen diesen gegenüber den anderen Abkömmlingen ausgleichen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass nach dem Tod des Vaters die Mutter als Alleinerbin ein Grundstück auf die Tochter übertragen hat. Die Tochter veräußerte das Grundstück dann weiter. Nach dem Tod der Mutter verlangte der Sohn Einsicht in die Grundbuchakten und die Kaufverträge aus den Grundbuchakten, um in Erfahrung bringen zu können, wie hoch sein Ausgleichsanspruch gegen seine Schwester sei. Das Auskunftsersuchen wurde vom Grundbuchamt jedoch abgelehnt. Für die Einsichtnahme in das Grundbuch muss man nach § 12 Abs. 1 GBO ein berechtigtes Interesse nachweisen, um Einsicht in das Grundbuch nehmen zu können. Nach Ansicht des OLG Braunschweig reicht es aus, wenn ein Antragsteller darlegt, dass er die Einsicht für Klärung von Ausgleichspflichten im Rahmen des § 2050 BGB benötigt. Der Ausgleichsanspruch ist wie der Pflichtteilsanspruch ein berechtigtes Interesse, das eine Einsicht nach § 12 GBO gewährt. Der Ausgleichsanspruch nach § 2050 BGB ist ein wirtschaftliches Interesse, das durch den Antragsteller bei der Einsichtnahme in das Grundbuch verfolgt wird und stellt deshalb ein berechtigtes Interesse dar.
OLG Braunschweig, Az.: 1 W 41/19, Beschluss vom 11.06.2019, eingestellt am 01.09.2019