Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an einen Miterben als Titelgläubiger eines Nachlassanspruchs
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, den die Miterben gegenüber einem Schuldner eingeklagt haben, so kann die vollstreckbare Ausfertigung sowohl einem Miterben als auch gegenüber allen Miterben erteilt werden.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einer aktuellen Entscheidung um die Fragestellung, wie es sich verhält, wenn in Rahmen einer Teilungsversteigerung ein Nachlassgrundstück versteigert wurde, ein Miterbe dieses Grundstück ersteigert hat, der Ersteigerungserlös als Nachlassforderung allen Miterben zufällt und ein Miterbe nun die Vollstreckung wegen der Forderung gegenüber dem Ersteher (Miterben) geltend macht.
In dem streitigen Verfahren ging es darum, ob die Vollstreckungsklausel nur allen Miterben gegenüber erteilt werden kann oder ob ein Miterbe die Vollstreckungsklausel allein geltend machen kann. Die Frage stellt sich hier insbesondere in dem Zusammenhang, dass es eine Forderung ist, die ein Miterbe für die Erbengemeinschaft gegen einen anderen Miterben erhebt.
Der BGH führt aus, dass nach § 2039 BGB jeder der einzelnen Miterben das Recht hat, Ansprüche für die Erbengemeinschaft, die der Gemeinschaft zustehen, durchzusetzen und geltend zu machen. Aus diesem Grund kann auch ein Miterbe allein die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels bewirken, selbst wenn sich die Vollstreckung gegen einen anderen Miterben richtet. Würde man dieser Ansicht nicht folgen hätte das die Konsequenz, dass bei Streitigkeiten in der Miterbengemeinschaft eine Vollstreckung für die Erbengemeinschaft gegen einen anderen Erben nicht möglich wäre, da der Miterbe einer gegen ihn gerichteten Vollstreckung im Zweifel nicht zustimmen würde. Das Vollstreckungsrecht liefe dann Recht ins Leere.
Im Fall der Erbengemeinschaft, wenn ein Miterbe alleine den Titel für die Erbengemeinschaft durchsetzen und vollstrecken will, ist es wichtig, dass die Klausel die Einzelbezeichnung des Erben mit aufnimmt. Nur wenn die Klausel entsprechend hinreichend bestimmt ist, kann der einzelne Miterbe für die Erbengemeinschaft den Titel wirksam durchsetzen.
BGH, Az.: VII ZB 69/18, Beschluss vom 04.11.2020, eingestellt am 22.12.2020