Zu den Anforderungen der Kontoermittlung des Notars beim notariellen Nachlassverzeichnis
Der Aufgabeninhalt der notariellen Nachforschung im Rahmen der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses wird durch die Anforderungen an die Ermittlungspflichten des Notars bestimmt. Diese Pflichten sind eng mit der Existenz konkreter Anhaltspunkte verknüpft, die auf das Vorhandensein weiterer, bislang unbekannter Vermögenswerte, insbesondere Bankkonten, hinweisen. Der Notar ist verpflichtet, die ihm bekannten Vermögenswerte des Erblassers sorgfältig und vollständig in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht darauf, flächendeckend nach weiteren möglichen Vermögenswerten zu suchen, wenn es keine konkreten Hinweise darauf gibt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Notar keine Pflicht obliegt, nach weiteren Bankkonten des Erblassers in Deutschland zu suchen, da keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, die auf das Vorhandensein solcher Konten hinwiesen. Ohne konkrete Hinweise auf weitere Konten besteht für einen Notar keine Verpflichtung, Nachforschungen bei anderen Banken in Deutschland anzustellen.
Die Ermittlungspflichten des Notars beschränken sich daher auf die Fälle, in denen es konkrete Hinweise oder Verdachtsmomente gibt, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers als relevant erachten würde. Der bloße Umstand, dass ein Erblasser sowohl in Deutschland als auch einem anderen Land Bankkonten unterhielt, reichte nicht aus, um eine umfassende Ermittlungspflicht des Notars zu begründen. Auch die Durchführung einer automatisierten Abfrage von Kontostammdaten bei deutschen Kreditinstituten war nicht erforderlich, da der Notar hierfür keine gesetzliche Ermächtigung hatte und zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein weiterer Konten vorlagen.
Ähnlich verhält es sich mit möglichen Bankkonten im Ausland. Auch hier ist der Notar nicht verpflichtet, flächendeckende Nachforschungen anzustellen, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Konten gibt. Die bloße Vermutung der Gläubiger des Nachlassverzeichnisses, die Auskünfte könnten unvollständig sein, ist nicht ausreichend, um eine erweiterte Ermittlungspflicht des Notars zu begründen.
Zusammengefasst liegt die Aufgabe des Notars darin, die ihm bekannten und durch konkrete Hinweise gestützten Vermögenswerte des Erblassers zu ermitteln und im Nachlassverzeichnis zu dokumentieren. Ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte besteht keine Pflicht zur Ermittlung darüber hinaus.
BGH, Az. I ZB 40/23, Beschluss vom 07.03.2024, eingestellt am 15.08.2024