Der Notar muss den Erbscheinsantrag nicht elektronisch bei Gericht einreichen
Im Kontext der Einreichung von Erbscheinsanträgen durch Notare besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, diese Anträge und die dazugehörigen Urkunden in elektronischer Form einzureichen. Zwar müssen Notare auf Anforderung des Nachlassgerichts die Dokumente elektronisch nachreichen, aber das Versäumnis, dieser Aufforderung nachzukommen, bleibt ohne Sanktionen und führt nicht zur Unzulässigkeit der in Papierform eingereichten Dokumente.

Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts als elektronische Dokumente zu übermitteln. Dieser sachliche Anwendungsbereich umfasst jedoch nur solche Anträge und Erklärungen, für die eine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist. Für einen Erbscheinsantrag, der ein echtes Antragsverfahren einleitet, ist die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB nicht zwingend vorgeschrieben. Die speziellen Vorschriften der §§ 352 ff. FamFG für Erbscheinsanträge enthalten keine Regelung zur Form des Antrags selbst. Daher kann ein Erbscheinsantrag grundsätzlich formfrei gestellt werden.

Einige Interpretationen leiten aus § 23 Abs. 1 Satz 5 FamFG ab, dass eine schriftliche Antragstellung erforderlich sei, weil der Antrag vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden soll. Jedoch führt eine Abweichung von der Schriftform nicht zur Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit des Antrags, da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt. Ein zwingendes Schriftformerfordernis im Sinne von § 14b Abs. 1 FamFG lässt sich daraus nicht ableiten.

Da für den Erbscheinsantrag keine Schriftform vorgeschrieben ist, bestand für den verfahrensbevollmächtigten Notar auch keine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung. Der Antrag konnte somit wirksam in physischer Form beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Dokumenten gemäß § 14b Abs. 1 FamFG nur dann besteht, wenn eine andere gesetzliche Vorschrift die Schriftform zwingend vorschreibt. Für Erbscheinsanträge trifft dies nicht zu, weshalb sie formfrei eingereicht werden können und eine elektronische Übermittlung nicht verpflichtend ist.
OLG Frankfurt, Bschluss vom 26.07.2023, Az.: 20 W 151/23, eingestellt am 07.10.2024