Zur Vergütung des Nachlasspflegers
Bei der Vergütung von Nachlasspflegern in vermögenden Nachlässen wird gemäß §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die Höhe der Vergütung nicht nach § 3 VBVG (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz), sondern nach den Fachkenntnissen des Pflegers sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. Das Oberlandesgericht Hamburg orientiert sich in seinem Beschluss vom 27.01.2023 dabei an einer vom OLG Dresden entwickelten Dreiteilung der Nachlasspflegschaften in einfache, mittelschwere und schwierige Fälle.

Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft gilt als Regelfall und liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht übermäßig mit Schulden belastet ist. Bei einer einfachen Nachlasspflegschaft ist der Nachlass sehr gering, der Wirkungskreis des Pflegers stark eingeschränkt oder die Erben können schnell und ohne großen Aufwand ermittelt werden. Eine schwierige Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn komplexe Rechtsfragen zu klären sind, wie bei Erben im Ausland oder einer hohen Anzahl von Miterben. Auch größere Haftungsrisiken bei differenziertem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile oder umfangreiche Verbindlichkeiten zählen dazu.

In Bezug auf die Stundensätze hat der Senat des OLG Hamburg für schwierige Nachlasspflegschaften Stundensätze von 110 € bis 125 € als angemessen erachtet. Für mittelschwere Nachlasspflegschaften wird ein Stundensatz von 95 € als Standard angesehen, während bei einfachen Pflegschaften ein Satz von 65 € als angemessen gilt. Dass OLG Hamburg betont, dass sich die Vergütung nicht an den durchschnittlichen Stundensätzen erbrechtlich spezialisierter Rechtsanwälte orientieren kann, die zwischen 200 € und 300 € liegen. Stattdessen richtet sich die Vergütung nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte sowie den Fachkenntnissen des Pflegers.

Der Stundensatz des Nachlasspflegers basiert auf einer Mischkalkulation, bei der einfache Tätigkeiten durch Büropersonal erledigt werden können, während sich der Pfleger auf Überwachung und Organisation konzentriert. Ein Ansatz unter 65 €, wie etwa der Höchstsatz von 39 € nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG, wird als unangemessen niedrig betrachtet. Der Gesetzgeber beabsichtigt, dass ein anwaltlicher Berufsnachlasspfleger bei einem vermögenden Nachlass eine kostendeckende Vergütung erhält, die auch den Büroaufwand abdeckt. In Ballungsräumen wie Hamburg mit höheren Lohn- und Mietkosten ist es daher erforderlich, auch für einfache Nachlasspflegschaften einen höheren Satz als den im VBVG normierten zu veranschlagen.
OLG Hamburg Beschluss vom 27.01.2023, Az.: 2 W 51/22, eingestellt am 01.10.2024