Die Erfüllung eines Schenkungsversprechens auf Basis einer transmortalen Vollmacht nach dem Tod des Erblassers stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar
In einem Fall des Landgerichts Wuppertal wurde die rechtliche Auseinandersetzung über eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Nachlass einer Erblasserin behandelt, die ohne ein Testament verstorben war. Die Klägerin, eine Miterbin, klagte gegen zwei Beklagte, die zu Lebzeiten der Erblasserin eine umfassende Vollmacht erhalten hatten, die auch über den Tod hinaus wirksam war.

Die Erblasserin hatte mündlich geäußert, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod gleichmäßig unter den beiden Beklagten, der Klägerin und einer weiteren Person aufgeteilt werden sollte. Dieser Wunsch wurde jedoch nicht in einem Testament festgehalten. Stattdessen wurde eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die es den Beklagten erlaubte, im Namen der Erblasserin auch nach deren Tod zu handeln. Nach dem Tod der Erblasserin führten die Beklagten diese Anweisung aus und verteilten das Vermögen gemäß dem mündlich geäußerten Wunsch der Verstorbenen.

Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagten ihre Vollmacht missbraucht hätten, da sie keine rechtmäßigen Erben seien und sich somit am Nachlass bereichert hätten. Sie forderte die Herausgabe des gesamten Nachlasses und eine Zahlung von über 24.000 Euro. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Klage nur teilweise begründet war.

Das Gericht entschied, dass die Beklagten durch die Ausführung des mündlichen Schenkungsversprechens der Erblasserin bereichert wurden, obwohl dieses Versprechen mangels notarieller Beurkundung unwirksam war. Der Formmangel konnte nicht geheilt werden, da die Erblasserin vor der Erfüllung des Versprechens verstorben war und das Versprechen nicht in der erforderlichen testamentarischen Form vorlag.

Die Miterben hatten somit Ansprüche auf Rückzahlung von jeweils 8.082,52 Euro gegen beide Beklagte. Diese Ansprüche basierten auf einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Bereicherung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Weitere Ansprüche wurden abgelehnt, da keine Pflichtverletzung oder unrechtmäßige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden konnte.

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagten im Vertrauen auf die Vollmacht gehandelt hatten und keine Kenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes hatten. Die Klägerin hatte zudem selbst einer Aufteilung des Vermögens durch fünf Personen zugestimmt, was im Widerspruch zu ihrer Klage stand.

Insgesamt zeigt dieser Fall die Komplexität von Nachlassstreitigkeiten ohne schriftliche Verfügungen und die Bedeutung formaler Anforderungen bei Schenkungsversprechen im deutschen Erbrecht.

Praxishinweis:
Festzuhalten bleibt, dass sich eine Bevollmächtigte bereichern kann, wenn sie im Rahmen einer über den Tod der Erblasserin hinausreichenden Vollmacht eine Leistung aus dem Nachlass erbringt, um ein Schenkungsversprechen der Erblasserin zu Lebzeiten zu erfüllen. Diese Bereicherung ist rechtsgrundlos, wenn der Schenkungsvertrag wegen fehlender notarieller Form gemäß § 518 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Der Formmangel kann nicht durch die Erfüllung des Schenkungsversprechens geheilt werden, wenn die Erblasserin zwischen der mündlichen Abgabe des Versprechens und der Durchführung der Überweisungen durch die Bevollmächtigte verstorben ist und das Schenkungsversprechen nicht in der erforderlichen testamentarischen Form gemäß § 2301 Abs. 1 BGB vorliegt.
LG Wuppertal, Az.: 2 O 128/22, Urteil vom 06.03.2023, eingestellt am 22.10.2024