Zur Frage der Wirksamkeit von Weiterleitungsklauseln in einem Schenkungsvertrag
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in dem Versäumnisurteil Urteil mit der Frage, ob bestimmte Schenkungsauflagen, die an Bedingungen geknüpft sind, wirksam sind oder ob sie gegen die Testierfreiheit verstoßen. Konkret geht es um Schenkungsversprechen, die nur wirksam werden, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt. Nach § 2301 Abs. 1 BGB gelten solche Schenkungsversprechen als Verfügungen von Todes wegen, und sie unterliegen den strengen Anforderungen des § 2302 BGB, der sicherstellt, dass solche Verfügungen nicht leichtfertig umgangen werden können.

Der BGH urteilt diesbezüglich, dass eine Auflage, die den Beschenkten dazu verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Tod unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht zwangsläufig unter den Anwendungsbereich des § 2302 BGB und damit unwirksam ist.

Eine Auflage, die den Beschenkten jedoch verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen zu machen, das an die Bedingung geknüpft ist, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist gemäß § 2302 BGB unwirksam.

Eine Auflage ist dann gültig, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – auch wenn bedingten – Anspruch des Dritten auf die Übereignung des geschenkten Gegenstands begründet haben.

Im Einzelnen bestätigt der BGH, dass eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, ein Schenkungsversprechen an einen Dritten abzugeben, unwirksam ist, wenn dieses Versprechen nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Dritte den Beschenkten überlebt. Solche Klauseln könnten nämlich die Testierfreiheit einschränken, indem sie ähnliche Effekte wie ein Erbschaftsfideikommiss erzeugen, der über mehrere Generationen hinweg wirkt.

Allerdings ist eine Schenkungsauflage dann wirksam, wenn sie bereits zu Lebzeiten des Schenkers einen bedingten Anspruch auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründet. Solche Vereinbarungen fallen nicht unter das Verbot des § 2302 BGB, solange sie nicht die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen betreffen.

In Bezug auf den konkreten Fall bestätigt der BGH, dass die Vereinbarungen von 2008, in denen der Erblasser sich verpflichtete, das Grundstück an seine Kinder zu übereignen, nicht gegen § 2302 BGB verstoßen. Die Verpflichtung zur Übereignung war bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam, auch wenn sie erst nach dessen Tod durchsetzbar wurde.

Allerdings kritisiert der BGH die Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung von 1995 durch das Berufungsgericht. Dieses hatte angenommen, dass die späteren Ergänzungsvereinbarungen den ursprünglichen Willen der Vertragsparteien widerspiegelten. Der BGH stellt klar, dass dies nicht ohne Weiteres aus den Nachträgen abgeleitet werden kann und dass die unterschiedlichen Regelungen in den Nachträgen Hinweise darauf geben, dass der ursprüngliche Vertrag nicht die Verpflichtungen enthielt, die später hinzugefügt wurden.

Letztlich hebt der BGH das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Prüfung zurück, da es nicht abschließend klären konnte, ob die Vereinbarungen von 2008 tatsächlich wirksam sind.
BGH, Aktenzeichen X ZR 11/21, Versäumnisurteil vom 28.11.2023, eingestellt am 01.09.2024