Manipulative Angaben im Teilungsversteigerungsverfahren können zur Versagung des Zuschlags führen
Im Rahmen von Auseinandersetzungen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken kommt es, wenn sich die Beteiligten nicht einigen häufig zu einer Teilungsversteigerung. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Versagung des Zuschlags im Rahmen der Teilungsversteigerung zu befassen und entschied, dass wenn ein Miteigentümer im Teilungsversteigerungstermin falsche oder verzerrte Angaben macht und die Gesamtschau der protokollierten Ereignisse darauf hindeutet, dass diese darauf abzielen, potenzielle Bieter von der Abgabe von Geboten abzuhalten, um das Grundstück selbst günstig zu erwerben, dies einen Verstoß gegen das Prinzip der fairen Verfahrensführung darstellen kann. In einem solchen Fall ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu verweigern, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass dieses Verhalten das Bietverhalten negativ beeinflusst hat.

Der Bundesgerichtshof entschied in einer Rechtsbeschwerde eines Beteiligten in einem Zwangsversteigerungsverfahren über die Zurückweisung seiner Zuschlagsbeschwerde. Dies wurde als unbegründet abgewiesen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Zuschlag auf das höchste Gebot bei der Versteigerung nach § 83 Nr. 6 ZVG zu Recht versagt wurde. Gemäß § 100 Abs. 3 in Verbindung mit § 83 Nr. 6 ZVG ist der Zuschlag zu verweigern, wenn die Fortsetzung der Zwangsversteigerung aus anderen Gründen unzulässig ist. Diese Regelung greift, wenn das Verfahren gegen Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt.

Das Gericht muss bei Zwangsversteigerungen das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und damit die Rechte des Schuldners wahren. Das Verfahren muss fair geführt werden, um eine Verschleuderung von Eigentum zu verhindern. Dies gilt sowohl für Zwangsversteigerungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung als auch für Teilungsversteigerungen. Das Ziel des Verfahrens ist, dass das Grundstück zu einem möglichst realistischen Gebot verkauft wird und der erzielte Preis den berechtigten Eigentümern und Gläubigern zugutekommt.

Ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG kann vorliegen, wenn ein Beteiligter durch unlauteres Verhalten die Abgabe von Geboten behindert, um das Grundstück selbst günstig zu erwerben. Dies gilt insbesondere bei Manipulationen durch einen Miteigentümer, der Bieter verunsichert, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Die Anforderungen an den Nachweis einer solchen Manipulation sind jedoch hoch. Miteigentümer haben das Recht, eigene Interessen zu vertreten und auch selbst am Bieterwettstreit teilzunehmen.

Im vorliegenden Fall stellte das Beschwerdegericht fest, dass der Beteiligte durch seine Verfahrensweise das Zwangsversteigerungsverfahren manipuliert hat. Dies zeigte sich in seinem Verhalten, durch das er potenzielle Bieter abschrecken wollte. So stellte er Anträge auf Vollstreckungsschutz und legte Widersprüche ein, die nach Auffassung des Gerichts nicht auf eine objektive Information der Bieter abzielten, sondern darauf, diese zu verunsichern. Besonders erwähnenswert ist der Hinweis des Beteiligten auf die Vermietung des Objekts an „Ausländer“ und die angeblich hohen Zahlungsverpflichtungen des Erstehers, die er bewusst übertrieben darstellte, um die Bietinteressenten abzuschrecken.

Das Gericht kam nach einer Gesamtschau der Ereignisse zu dem Schluss, dass die Handlungen des Beteiligten das Bietverhalten negativ beeinflusst haben. Es wurden keine weiteren Gebote abgegeben, obwohl das Gebot des Beteiligten nur knapp über dem Mindestgebot lag und normalerweise vergleichbare Objekte weit über dem Schätzwert versteigert werden. Trotz der Bemühungen des Rechtspflegers, die Bieter aufzuklären, verfestigte sich die Verunsicherung der Interessenten. Das Gericht sah dies als Beweis dafür, dass ohne das manipulative Verhalten des Beteiligten ein höheres Gebot abgegeben worden wäre.
BGH, Az.: V ZB 43/23, Beschluss vom 18.7.2024, eingestellt am 21.09.2024