Zwangsgeld bei unvollständigem notariellen Nachlassverzeichnis
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 6. Oktober 2023 (Az. 14 W 41/23) befasst sich mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen eines unvollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es darum, dass eine Erbin (die Schuldnerin) von den Miterben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufgefordert wurde. Das vorgelegte Verzeichnis war jedoch unvollständig, was dazu führte, dass die Miterben gerichtlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragten.

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes in diesem Fall gerechtfertigt war. Das Gericht stellte klar, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis alle wesentlichen Vermögensgegenstände des Erblassers enthalten muss, um den Anforderungen des § 2314 BGB zu genügen. Ein Verzeichnis, das wesentliche Teile vermissen lässt, erfüllt diese Anforderungen nicht und gilt daher als unvollständig.

Das Gericht betonte, dass der Zweck des Nachlassverzeichnisses darin besteht, den Erben eine klare und umfassende Übersicht über den Nachlass zu verschaffen. Dies ist notwendig, um ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche prüfen und durchsetzen zu können. Wenn bestimmte Vermögensgegenstände oder wesentliche Informationen fehlen, können die Erben ihre Rechte nicht in vollem Umfang wahrnehmen.

In diesem Fall hatte die Schuldnerin in dem Nachlassverzeichnis mehrere Vermögenswerte nicht angegeben, darunter Konten und Wertgegenstände, die zum Nachlass gehörten. Die Unvollständigkeit war so erheblich, dass sie die Brauchbarkeit des Verzeichnisses insgesamt in Frage stellte.

Das OLG Frankfurt stellte zudem fest, dass die Schuldnerin hinreichend Gelegenheit hatte, das Verzeichnis zu vervollständigen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen war. Daher sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes als Druckmittel gerechtfertigt, um die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.

Das Gericht wies die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes zurück. Es betonte, dass die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld ein legitimes Mittel sei, um die Erstellung eines vollständigen und ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses zu erzwingen. Diese Maßnahme sei insbesondere dann erforderlich, wenn wiederholte Aufforderungen zur Vervollständigung des Verzeichnisses erfolglos blieben.

Zusammenfassend entschied das OLG Frankfurt, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zur Sicherstellung eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses notwendig und rechtmäßig war. Die Schuldnerin habe ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, wodurch die Rechte der Miterben beeinträchtigt wurden. Das Gericht bestätigte somit die Zwangsgeldfestsetzung als angemessene Maßnahme zur Durchsetzung der rechtlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis.
OLG Frankfurt, Az. 14 W 41/23, Beschluss vom 6.10.2024, eingestellt am 01.08.2024