Testamentsauslegung bei der Frage der Vererblichkeit des Nacherbenrechts
Die Testamentsauslegung zur Vererblichkeit des Nacherbenrechts ist ein komplexes Thema. Ein zentrales Problem stellt sich, wenn der Nacherbfall unter der Bedingung einer abgeschlossenen Berufsausbildung steht. Ohne eindeutige Hinweise im Testament lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Nacherbeneinsetzung auch unter der Bedingung des Todes des Vorerben steht.

Ein im Testament nicht einmal angedeuteter Wille des Erblassers, die Nacherbeneinsetzung an den Tod des Vorerben zu knüpfen, ist gemäß § 2247 BGB nicht formwirksam erklärt und somit nichtig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dies bestätigt, BGH IV ZB 30/18.

Eine Klage, die die Unwirksamkeit einer Verfügung des Vorerben feststellen will, ist unzulässig, wenn die Kläger nicht selbst Erben geworden sind. Das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt dann.

Im Streit der Erbanwärter greift die Vermutung des § 2365 BGB nicht, wie in Entscheidungen des Kammergerichts Az 25 U 4/14, festgestellt wurde. Eine Testamentsauslegung ist nur möglich, wenn der wirkliche Wille des Erblassers in der Testamentsurkunde irgendwie zum Ausdruck gekommen ist. Diese sogenannte Andeutungstheorie besagt, dass eine Andeutung nicht allein daraus resultiert, dass ein Testament ausgelegt werden muss.

Die Regelung des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Nacherbe den Erbfall aber nicht den Eintritt der Nacherbfolge erlebt gilt nur, wenn die Nacherbfolge befristet oder an eine auflösende Bedingung geknüpft ist. Ist die Nacherbschaft hingegen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig, bleibt es bei der Regelung des § 2074 BGB. Dies bedeutet, dass die Nacherbschaft im Zweifel nur dann eintritt, wenn der Nacherbe die Bedingung zu Lebzeiten erfüllt hat. Stirbt er vorher, ist die Anwartschaft in der Regel nicht vererblich.
KG, Az. 19 U 39/21, Urteil vom 20.10.2022, eingestellt am 07.08.2024