Zur gerichtlichen Genehmigungspflicht des Antrags auf Teilungsversteigerung durch den Nachlassverwalter
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde in einem aktuellen Verfahren darüber entschieden, dass im Rahmen der Nachlassverwaltung der Miterbe nicht Beschwerdeberechtigt ist, wenn ein Nachlassverwalter im Rahmen der Nachlassverwaltung, die Teilungsversteigerung für ein Grundstück, dass im Miteigentum des Erben steht, betreibt. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt fest, dass nur derjenige Beschwerdeberechtigt ist, der nach § 59 Abs. 1 FamFG durch die Entscheidung des Gerichts in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist jedoch nicht der Miterbe. Als Miterbe steht dem Erben das Recht zu, der Teilungsversteigerung beizutreten. Im Rahmen des Beitritts kann er während des Teilungsversteigerungsverfahrens dann seine Einwendungen erheben.

Weiterhin stellt das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass der Nachlassverwalter anders als der Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichtes bedarf, wenn er einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt. Damit wendet sich das Oberlandesgericht Frankfurt gegen die im juristischen Schrifttum herrschende Meinung, die eine analoge Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 181 ZV G auch für den Nachlassverwalter sieht. Das Gericht führt jedoch aus, dass im Rahmen der Nachlassverwaltung die Erben nicht unbekannt sind. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, warum sie durch ein gerichtliches Genehmigungsverfahren geschützt werden sollten, anders als es im Rahmen der Nachlasspflegschaft der Fall ist.
OLG Frankfurt, Aktenzeichen 21 W 16/24, Beschluss vom 11.03.2024, eingestellt am 22.08.2024