Anfechtung einer Erbschaftsannahme aufgrund von Rechtsirrtum
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit der Frage, ob ein Rechtsirrtum über die Notwendigkeit der Ausschlagung einer mit Vermächtnissen belasteten Erbschaft zur Erhaltung des Pflichtteilsanspruchs die Anfechtung der Erbschaftsannahme rechtfertigt. Im konkreten Fall war der Sohn als Alleinerbe eingesetzt, jedoch mit zahlreichen Vermächtnissen beschwert. Der Erbe hatte die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen, sondern später erklärt, er habe angenommen, weil er irrig glaubte, andernfalls seinen Pflichtteil zu verlieren. Nachdem er von der Möglichkeit einer Ausschlagung erfuhr, fechtet er die Annahme wegen Irrtums an und schlägt die Erbschaft aus.
Im Verfahren geht es um die Frage, ob der Irrtum über die Notwendigkeit der Ausschlagung zur Wahrung des Pflichtteilsanspruchs einen Anfechtungsgrund nach § 119 BGB darstellt. Der BGH stellt klar, dass die Anfechtung nach § 119 BGB nur möglich ist, wenn der Erklärende über den Inhalt seiner Willenserklärung oder über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses irrt. Ein bloßer Motivirrtum, also eine Fehlvorstellung über die bloßen Beweggründe der Erklärung, reicht nicht aus.
Wenn die Erbschaft mit Beschränkungen oder Beschwerungen versehen ist, gehört der Verlust des Wahlrechts nach § 2306 I 2 BGB zu den unmittelbaren und wesentlichen Rechtsfolgen der Annahme der Erbschaft. Dies gilt sowohl für die ausdrückliche Annahme als auch für die durch Fristversäumnis fingierte Annahme. Der Erbe wolle in solchen Fällen gerade nicht nur die Erbenstellung einnehmen, sondern auch das Recht behalten, zwischen Erbschaft und Pflichtteil zu wählen. Der Verlust des Pflichtteilsanspruchs sei daher nicht bloß eine mittelbare, sondern eine wesentliche Hauptfolge der Annahme. Deshalb ist der Rechtsirrtum des Erben über die Notwendigkeit der Ausschlagung zur Wahrung des Pflichtteilsanspruchs ein erheblicher Anfechtungsgrund nach § 119 BGB.
Damit bestätigt der BGH den Standpunkt, dass die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen eines solchen Rechtsirrtums zulässig sei, wenn der Erbe durch die Annahme der Erbschaft unwissentlich auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hätte.
BGH, Az.: IV ZB 39/05, Beschluss vom 05.07.2006, eingestellt am 30.06.2025
