Zu den Anforderungen an ein vom Vorerben zu erstellenden Nachlassverzeichnisses nach gemäß § 2121 Abs. 1 BGB
Anlass des Verfahrens war eine Auseinandersetzung zwischen den Enkelkindern des Erblassers als Nacherben und der vierten Ehefrau des Erblassers, die testamentarisch zur Vorerbin eingesetzt worden war. Die Kläger verlangten von der Beklagten die Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses, da sie das bereits von ihr per E-Mail übersandte Dokument für unzureichend hielten.

Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung die vorinstanzliche Auffassung des Landgerichts Düsseldorf, wonach die Beklagte ihrer Pflicht bereits genügt hatte und kein weiterer Anspruch der Kläger bestand. Dabei stellte das OLG klar, dass das Nachlassverzeichnis den Bestand der Erbschaft zum Zeitpunkt seiner Aufnahme wiederzugeben hat, nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Das Verzeichnis muss außerdem vom Vorerben unterzeichnet sein und den Tag der Aufnahme enthalten. Einfache Listenform mit stichwortartigen Angaben genügt, solange die Nachlassgegenstände hinreichend konkretisiert sind. Vollständigkeits- oder Richtigkeitsvermutungen bestehen nicht, da der Zweck des Verzeichnisses allein in der Information des Nacherben über den gegenwärtigen Nachlassbestand liegt.

Wesentlicher Punkt der Entscheidung war die Frage, ob die Übermittlung eines vom Vorerben unterschriebenen Nachlassverzeichnisses per E-Mail ausreicht. Das OLG bejahte dies ausdrücklich, da § 2121 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Schriftform im Sinne von § 126 BGB verlangt. Eine elektronische Übertragung als PDF-Anhang ist daher zulässig, wenn die Unterschrift erkennbar ist und eine eindeutige Zuordnung zur erklärenden Person möglich bleibt. Die Übermittlung durch den Rechtsanwalt des Vorerben gilt als Botenerklärung, nicht als eigenständige Willenserklärung. Es kommt also nicht auf den ursprünglichen Versand per Post an.

Inhaltlich genügte das von der Beklagten vorgelegte Verzeichnis den Anforderungen: Es enthielt Aufstellungen zu Konten, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Kunstwerken, Schmuck und Hausrat. Die beanstandeten fehlenden Gegenstände, wie Kleidungsstücke oder ein älterer Pkw, mussten nach Ansicht des Gerichts nicht aufgenommen werden, da sie keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert besaßen. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des Verzeichnisses, so kann der Nacherbe ergänzende Ansprüche nach § 260 Abs. 2 BGB oder § 2127 BGB geltend machen, etwa durch Sachverständigengutachten oder eidesstattliche Versicherung des Vorerben. Die Erfüllungswirkung des Verzeichnisses tritt jedoch unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit ein. Das OLG wies die Beschwerde daher ab und bestätigte, dass die Beklagte ihrer Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Praxishinweis:Die Entscheidung macht deutlich, dass im Gegensetz zum Nachlassverzeichnis, dass ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben verlangen kann und das auf den Nachlass zum Todeszeitpunkt des Erblassers abstellt, das Nachlassverzeichnis, dass der Vorerbe zur erfüllen hat lediglich auf den Zeitpunkt der Aufnahme abstellt. Ferner muss dieses Verzeichnis gerade nicht sämtliche Nachlassgegenstände erfassen, sondern nur werthaltige Positionen beinhalten, um Anspruchserfüllung des Nacherben zu begründen. 
OLG Düsseldorf, Az.: 7 W 96/24, Beschluss vom 10.02.2025, eingestellt am 01.11.2025 von Dr. jur. Christian Kasten, Fachanwalt für Erbrecht