Notar muss nach Schweigepflichtentbindung auf gerichtliche Ladung hin aussagen
Im Zentrum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht die Aussagepflicht eines Notars, der nach wirksamer Entbindung von der Schweigepflicht von einem Zivilgericht als Zeuge geladen wurde. Der in Thüringen amtierende Notar hatte 2009 einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, über dessen Vertragsstrafenregelung die Vertragsparteien vor Gericht stritten. Die Käuferin benannte den Notar als Zeugen bezüglich der Umstände der Vertragsgestaltung; der Mitbeteiligte hatte den Notar ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden, der andere notwendige Beteiligte war verstorben, weshalb die Aufsichtsbehörde die Entbindung ersetzte (§ 18 Abs. 2 BNotO). Über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts entschied das Landgericht nach durchgeführtem Zwischenstreit und verneinte dieses rechtskräftig.

Der Notar verweigerte dennoch mehrfach konsequent das Erscheinen und die Aussage vor Gericht, zahlte Ordnungsgelder und legte gegen das Verfahren mehrfach Rechtsmittel und Feststellungsklagen ein, die jedoch erfolglos blieben. Disziplinarrechtlich wurde ihm eine Geldbuße und infolge unhöflichen Verhaltens (E-Mail an einen Außenstehenden) ein Verweis erteilt, was das Oberlandesgericht teilweise abmilderte (Umwandlung des Verweises in Missbilligung).

Der BGH hob mit klaren Worten hervor, dass ein Notar seine Aussage als Zeuge nicht verweigern darf, wenn sämtliche Beteiligte (ggfs. vertreten durch die Behörde) ihn von der Verschwiegenheitspflicht befreit haben und das Gericht das Zeugnisverweigerungsrecht rechtskräftig verneint hat (§ 387 ZPO). Notarielle Verschwiegenheit, ein Grundpfeiler des Berufsrechts, tritt in den Hintergrund, sobald alle Betroffenen nach den gesetzlichen Vorgaben die Entbindung erklären; in einem gerichtlichen Verfahren reicht es dabei, wenn die Erklärung zu den Akten gelangt und dem Notar vorab zugeht. Ein rechtskraftfähiges Zwischenurteil bindet auch den Notar selbst, unabhängig von dessen eigener Rechtsauffassung. Sowohl das massive Beharren des Notars auf einem nicht (mehr) bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht als auch die bewusste Missachtung der gerichtlichen Ladung erfüllt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, die zur Verhängung einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme – im vorliegenden Fall eine Geldbuße von 9.000 EUR – zwingend erforderlich ist. Ein tatsächlicher, unvermeidbarer Verbotsirrtum lag angesichts der klaren Rechtslage und Hinweislage nicht vor und entlastet den Notar nicht. Das Verhalten des Notars hat das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit vorsorgender Rechtspflege und das Ansehen des Standes erheblich erschüttert.
BGH, NotSt (Brfg) 1/24, Urt. v. 10.11.2025, eingestellt am 28.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten