Zugewinnausgleich bei Leibrentenversprechen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Das Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2005 behandelt grundlegend die Frage, wie eine Schenkung von Wohnungseigentum unter Leibrentenversprechen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Im Mittelpunkt steht der Fall eines Ehepaars, bei dem der Ehemann im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinem Vater Wohnungseigentum erhielt, wobei er sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Leibrente verpflichtete. Im Zuge der späteren Ehescheidung stritten die Ehegatten über den Zugewinnausgleich und insbesondere darüber, wie die Belastung durch die Leibrente in die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens einzubeziehen sei.
Der BGH stellt klar, dass bei einer solchen Schenkung mit der Verpflichtung zur Leibrentenzahlung das Leibrentenversprechen sowohl beim Anfangsvermögen als auch (sofern es fortbesteht) beim Endvermögen wertmindernd zu berücksichtigen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Leibrentenversprechen als dingliche Last zugunsten des Zuwendenden im Grundbuch abgesichert ist oder nur eine schuldrechtliche Verpflichtung vorliegt. Entscheidend ist stets der jeweilige Wert der bestehenden Leistungsverpflichtung zum maßgeblichen Stichtag; dieser ist zu kapitalisieren und vom Wert des zugewandten Vermögens abzuziehen. Dadurch entspricht nur der verbleibende Wert, also der „unentgeltlich“ zugewandte Teil, dem nach § 1374 Abs.2 BGB privilegierten Anfangsvermögen.
Der Bundesgerichtshof grenzt sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung teilweise ab. Während früher zwischen dinglicher und schuldrechtlicher Sicherung unterschieden wurde, betont der BGH nun den wirtschaftlichen Gehalt der Belastung. Ein Vermögenszuwachs während des Güterstands, der nur durch das Sinken der Leibrentenverpflichtung entsteht (zum Beispiel wegen steigenden Alters des Empfängers), ist nicht privilegiert. Der andere Ehegatte soll am hierdurch gewonnenen Vermögenswert teilhaben.
Im konkreten Fall führte diese Sichtweise dazu, dass das ursprünglich angesetzte Anfangsvermögen des Ehemanns unzutreffend war, da die Leibrentenverpflichtung bei der Bewertung außer Acht gelassen wurde. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, um die Anfangs- und Endvermögenswerte unter Berücksichtigung der Leibrente korrekt zu bestimmen. Damit schafft der BGH für künftige Fälle klare Regeln: Schenkungen gegen wiederkehrende Leistungen (Leibrenten) sind stets um den kapitalisierten Wert der Verpflichtung im Zugewinnausgleich zu bereinigen, unabhängig von der Art ihrer rechtlichen Sicherung.
BGH, Az. XII ZR 209/02, Urteil vom 07.09.2005, eingestellt am 22.07.2025
