Der Anteil an einer grundstücksbezogenen Erbengemeinschaft ist bewegliches Vermögen
Der Bundesgerichtshof hatte über die Erbfolge nach einem US-amerikanischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesstaat New York hatte. Der kinderlose und ledige Erblasser hatte durch Testament den Beteiligten zu 2 als Erstbegünstigten seines gesamten nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens eingesetzt und ihn zugleich zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Zum Nachlass gehörte ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen im Wesentlichen aus einem in München belegenen Grundstück bestand. Der Beteiligte zu 2 hatte die Erbschaft zunächst im Jahr 2019 ausgeschlagen. Später beantragte er jedoch einen auf den inländischen unbeweglichen Nachlass beschränkten Erbschein als testamentarischer Alleinerbe. Er vertrat die Auffassung, seine Ausschlagung sei nach dem Recht des Bundesstaats New York unwirksam gewesen, weil er den Nachlass bereits zuvor in Besitz genommen habe.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass auf den Anteil an der Erbengemeinschaft deutsches Erbrecht anzuwenden sei. Sie qualifizierten diesen Anteil wegen des zum Gesamthandsvermögen gehörenden Münchener Grundstücks als unbewegliches Vermögen. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese rechtliche Bewertung. Das Beschwerdegericht habe das ausländische Recht nicht hinreichend ermittelt und insbesondere die maßgeblichen Vorschriften des New Yorker Rechts nicht vollständig berücksichtigt.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Einordnung des Nachlassgegenstands maßgeblich, dass der Anteil eines Miterben an einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft kein selbständiges dingliches Recht am einzelnen Nachlassgegenstand begründet. Der Miterbe ist nicht unmittelbar Eigentümer eines bestimmten Grundstücks oder Grundstücksteils. Ihm steht vielmehr im Wesentlichen ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu. Auch wenn sich dieser Anspruch später auf die Übertragung eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder eines dinglichen Rechts richten kann, bleibt er rechtlich bewegliches Vermögen.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück. Nun ist zu prüfen, ob die Ausschlagung nach dem Recht des Bundesstaats New York wirksam war.
Praxishinweis: Die Entscheidung verdeutlicht, dass zwischen einem echten Miteigentumsanteil an einem Grundstück und einem Erbanteil an einer Erbengemeinschaft strikt zu unterscheiden ist. Der Erbanteil an einer Erbengemeinschaft stellt auch dann bewegliches Vermögen dar, wenn zum Gesamthandsvermögen ausschließlich oder überwiegend ein Grundstück gehört. Eine unmittelbare dingliche Berechtigung des einzelnen Miterben an diesem Grundstück besteht nicht.
BGH, Az.: IV ZB 24/25, Beschluss vom 24.06.2026, eingestellt am 31.08.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
