Feststellung der Erbfolge bei fehlenden Personenstandsurkunden im Erbscheinverfahren bei gesetzlichen Erben der vierten Ordnung
Im Nachlassverfahren über den Nachlass des Erblassers (E), der kinderlos und unverheiratet verstorben ist, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen, war die gesetzliche Erbfolge der vierten Ordnung (§ 1928 Abs. 3 BGB) maßgeblich. E hatte weder Geschwister noch lebende Eltern; auch auf Seiten der Großeltern bestanden keine weiteren Abkömmlinge außer den beschriebenen Linien. Die Beteiligte zu 1 (B 1) ist Enkelin der M.G., einer Schwester des väterlichen Großvaters des Erblassers, F.G. Auf der Linie der mütterlichen Großmutter und der übrigen Großeltern bestanden keine weiteren, den Erbfall überlebenden Abkömmlinge.

B 1 beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie, B 2, B 4 und B 3 als Miterben zu je 1/4 ausweisen sollte, und versicherte die Richtigkeit der familiengeschichtlichen Angaben an Eides statt. Später stellte sie hilfsweise einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht wies sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag zurück, weil insbesondere die Abstammung der väterlichen Großmutter des Erblassers, Margarete P., von den Urgroßeltern Hermann und Hanne P. mangels öffentlicher Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet wurde. Es stellte auf den fehlenden urkundlichen Abstammungsnachweis ab und hielt die vorgelegten Indizien und Ersatzunterlagen für unzureichend.

Auf die Beschwerde der B 1 hob das Kammergericht die Entscheidung auf. Es bestätigte zwar, dass die Erbfolge nach § 1928 Abs. 3 BGB zu bestimmen ist und alle in Betracht kommenden Verwandten Urenkel eines Urgroßelternpaares und damit gleich nahe verwandt sind, sodass – bei nachgewiesener Abstammung – eine Erbquote von je 1/4 besteht. Es rügte jedoch, dass das Nachlassgericht die Anforderungen an den Abstammungsnachweis überspannt habe. Nach § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG genügen bei kriegsbedingt nicht (oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten) zu beschaffenden Personenstandsurkunden andere Beweismittel; maßgeblich ist die freie Beweiswürdigung. Strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen sind zu stellen.

Das Gericht betonte, dass als „andere Beweismittel“ u.a. nichtöffentliche Urkunden, Fotos, Briefe, kirchliche Urkunden, Melderegisterauskünfte und Zeugenangaben in Betracht kommen und – wenn solche Beweise unverschuldet nicht zugänglich sind – auch eidesstattliche Versicherungen ausreichen können (unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.9.2023 – I-3 Wx 114/23, und BGH v. 8.2.2023 – VI ZB 16/22). Vorliegend gelangte der Senat auf Grundlage der fremdnützigen eidesstattlichen Versicherung der B 1 sowie der detaillierten, glaubhaften Angaben der B 3 (unterlegt mit Fotos und familiären Kontakten, gemeinsamen Feiern, wechselseitiger Anerkennung als Schwestern) zu der Überzeugung, dass Margarete P. ein Kind der Eheleute Hermann und Hanne P. war.

Weitere Ermittlungsansätze sah das Kammergericht nicht. Es wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein – mit Ausweisung der Beteiligten als Miterben zu je 1/4 – zu erteilen; über den Hilfsantrag auf Alleinerbschein war damit nicht mehr zu entscheiden.
Kammergericht, Az.: 6 W 6/25, Beschluss vom 29.07.2025, eingestellt am 22.05.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten