Zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung
Der Beschluss des OLG Saarbrücken behandelt die Voraussetzungen und Grenzen des Erfüllungseinwands des Schuldners bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach einem Erbfall. Ausgangspunkt war die Klage der Erbin gegen die Ehefrau des Erblassers, welche nach dessen Tod einen erheblichen Geldbetrag vom gemeinsamen Konto abgehoben sowie Nachlassgegenstände aus der Ehewohnung entnommen hatte. Die Gläubigerin verlangte zunächst die Zahlung eines Geldbetrags und erweiterte später die Klage auf Herausgabe von Gegenständen mittels einer Stufenklage, wobei auf der ersten Stufe umfassende Auskunft über sämtliche erbschaftlichen Geschäfte, den Verbleib von Nachlassgegenständen, insbesondere des Inventars der Immobilie, und Ersatz für nicht mehr vorhandene Nachlassgegenstände gefordert wurde.
Die Schuldnerin trat diesen Ansprüchen zunächst entgegen und behauptete, alle erbschaftsbezogenen Angelegenheiten bereits geregelt zu haben; in der mündlichen Verhandlung erkannte sie aber den Auskunftsantrag an, woraufhin sie entsprechend verurteilt wurde. Nachdem die begehrte Auskunft aber nicht hinreichend erteilt worden war, setzte das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin ein Zwangsgeld fest und ordnete ersatzweise Zwangshaft an. Die Angaben der Schuldnerin blieben laut Gericht lückenhaft und erfüllten die Anforderungen nicht. Die Schuldnerin legte gegen diese Maßnahme sofortige Beschwerde ein, welche beim OLG jedoch keinen Erfolg hatte.
Das OLG bestätigte die Auffassung des LG, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO vorliegen. Die Auskunftspflicht der Schuldnerin ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 666, 681, 260, 2028 BGB) zu bestimmen und umfasst auch die Vorlage eines vollständigen Bestandsverzeichnisses über die Aktiva und Passiva des Nachlasses. Hat der Ehepartner nach dem Tod des Erblassers eigenständig Nachlassgeschäfte durchgeführt, wird er als Beauftragter oder sogar als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig, und muss den Erben umfassend Auskunft darüber erteilen.
Maßgeblich für die Beurteilung des Umfangs der geschuldeten Auskunft ist der Vollstreckungstitel, dessen Auslegung im Lichte der Antragsschrift und Verhandlung erfolgt. Das OLG betonte, dass pauschale und unkonkrete Angaben oder der Hinweis, die Gläubigerin sei ohnehin informiert, nicht genügen, sondern konkret sämtliche nachlassbezogenen Handlungen und deren Auswirkungen benannt werden müssen. Auch Ergänzungen, die lediglich beschreibend sind und keinen vollständigen Überblick über die wirtschaftlichen Folgen geben, erfüllen die titulierte Verpflichtung nicht. Die Festsetzung eines spürbaren Zwangsgeldes war nach Ansicht des Gerichts angesichts des Sachverhalts erforderlich, um die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten. Das Rechtsmittel der Schuldnerin blieb daher erfolglos, und die Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie wurden bestätigt.
OLG Saarbrücken, Az.: Az. 5 W 77/24, Beschluss vom 03.12.2024, eingestellt am 15.09.2025
