Angemessene Beerdigungskosten für den 16jährigen Sohn im Friedwald
Die getrennt lebenden Eltern eines 2023 im Alter von 16 Jahren bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Sohnes stritten über die Erstattung der Beerdigungskosten. Der Sohn lebte bei der Mutter, der Vater leistete Barunterhalt in Höhe von zuletzt 628 EUR monatlich. Die Mutter organisierte und finanzierte die Bestattung im Friedwald sowie den Sarg und verauslagte insgesamt 15.982,12 EUR. Der Vater zahlte außergerichtlich 3.500 EUR, verweigerte aber jede weitere Beteiligung mit der Begründung, er habe die Erbschaft ausgeschlagen und angefochten, sei von der Planung der Bestattung ausgeschlossen gewesen und die gewählten Bestattungsformen seien weder erforderlich noch standesgemäß. Die Mutter verlangte als Miterbin Erstattung der hälftigen Bestattungskosten. Das LG Osnabrück verurteilte den Vater zur Zahlung weiterer 4.272,10 EUR sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Berufung ein, beschränkt auf die Angemessenheit bestimmter Kostenpositionen (Friedwald-Grabstätte 5.990 EUR, Sargkosten 1.997,99 EUR) und auf einen Teil der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das OLG Oldenburg hat im Hinweisbeschluss klargestellt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und beabsichtigt ist, sie zurückzuweisen, woraufhin der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat. Das Gericht stellt heraus, dass § 1968 BGB demjenigen, der als Totenfürsorgeberechtigter die Beerdigungskosten getragen hat, einen Anspruch auf Ersatz gegen den Erben vermittelt. Erben tragen die Kosten der Beerdigung entsprechend ihrer Erbquote; der Vater ist unstreitig Miterbe. Er schuldet aber nur notwendige und angemessene Kosten. Deren Maßstab ist die Lebensstellung des Erblassers, bei einem minderjährigen Kind abgeleitet aus der Lebensstellung der Eltern. Hier sei wegen des überraschenden Todes eines 16‑jährigen Sohnes, ohne eigenes Vermögen und ohne verfestigte eigene Lebensstellung, eine Gesamtwürdigung geboten. Die besondere Situation der Trauerbewältigung beim Tod eines Kindes rechtfertige es, nicht auf die jeweils billigste Bestattungsform verwiesen zu sein. Die Wahl einer Friedwald-Bestattung mit einem Baum mittlerer bis gehobener Kategorie sei angesichts der elterlichen Lebensstellung – indiziert u.a. durch den Unterhalt von 628 EUR und die damit einhergehende Einkommensgruppe nach Düsseldorfer Tabelle – nicht unangemessen. Die Tatsache, dass der Baum bis zu zehn Urnenplätze bietet und damit auch zukünftigen Beisetzungen dient, sei systemimmanent und kein Unangemessenheitskriterium. Ebenso seien die Sargkosten hinzunehmen, zumal nach unbestrittener Darstellung der Mutter nur ein unbehandelter Sarg verfügbar war, der zudem der Trauerbewältigung diente, indem Angehörige darauf schreiben oder malen konnten. Insgesamt seien weder die Grab- noch die Sargkosten als übersetzt oder unstandesgemäß anzusehen. Damit bleibt es bei der vollständigen Kostentragungspflicht des Vaters in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe einschließlich der außergerichtlichen Anwaltskosten.
OLG Oldenburg, Az.: 3 U 4/25, Hinweisbeschluss vom 22.05.2025, eingestellt am 22.04.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten