Keine berechtigte Erberwartung bei nachträglich vereinbartem Rücktrittsrecht im Erbvertrag gemäß § 2287 BGB
Die streitenden Parteien sind die beiden Kinder eines 2018 verstorbenen Erblassers. Die Eltern hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen und sich gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Nacherben sowie Schlusserben nach gesetzlicher Erbfolge eingesetzt. Nachträglich, im Jahre 2015, vereinbarten die Eltern in einem notariellen Nachtrag ein uneingeschränktes gegenseitiges Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag sowie weitgehende Abänderungsbefugnisse, was auch die Anspruchsgrundlagen nach § 2287 Abs. 1 BGB für lebzeitige Schenkungen berührte. Der Kläger, eines der Kinder, verlangte nun von seiner Schwester die Herausgabe bzw. den Wertersatz für vom Vater vollzogene Schenkungen, u.a. Überweisungen, Grundstücksübertragungen und Abhebungen, gestützt auf einen nach seiner Ansicht beeinträchtigenden Entzug seiner Erberwartung im Sinne von § 2287 BGB.
Das OLG Nürnberg hob die (teilweise zusprechende) Entscheidung des Landgerichts Regensburg auf und wies die Klage insgesamt ab. Der Senat führt aus, dass durch die Vereinbarung eines umfassenden, voraussetzungslosen Rücktrittsrechts im Nachtrag zum Erbvertrag die Bindungswirkung des Erbvertrags entscheidend abgeschwächt wurde: Es fehle damit an einer „berechtigten Erberwartung“ des Vertragserben im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB, denn diese kann nur entstehen, wenn der Erblasser durch den Erbvertrag tatsächlich gebunden ist und der Erbe darauf vertrauen kann, diese Rechte würden ihm weder willkürlich entzogen noch eingeschränkt. Ein Rücktrittsvorbehalt führe dazu, dass der Erblasser jederzeit – formlos durch Rücktritt – den Erbvertrag aufheben könnte. Ist ein solches Recht noch offen, könne keine schützenswerte Erberwartung entstehen. Dies gilt sowohl für künftige als auch für bereits erfolgte Schenkungsvorgänge. Die Schutzfunktion des § 2287 BGB greift allein dann, wenn tatsächlich eine verbindliche Erberwartung dem Erben durch den Vertrag eingeräumt ist. Wird die Bindung durch ein vereinbartes Rücktrittsrecht nachträglich aufgehoben oder abgeschwächt, entfällt die Anspruchsgrundlage auch rückwirkend, selbst für schon vorher erfolgte Schenkungen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung, denn das Kriterium bleibt allein, ob im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch eine berechtigte Erberwartung besteht.
Praxishinweis:
Bei einem beliebig ausgeübten (auch nachträglich vereinbarten) Rücktrittsvorbehalt in einem notariellen Erbvertrag entfällt die Schutzwirkung für Vertragserben gemäß § 2287 BGB. Dem Kläger standen weder Herausgabe- noch Wertersatzansprüche gegen seine Schwester zu.
OLG Nürnberg, Az.: 1 U 555/24 Erb, Endurteil vom 24.10.2025 , eingestellt am 15.01.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
