Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Freistellungsklausel
Der Erblasser errichtete mit seiner ersten Ehefrau im Juni 1980 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre zwei gemeinsamen minderjährigen Söhne zu Schlusserben des Überlebenden einsetzten. Im unmittelbar folgenden Absatz hielten sie fest, dass dem überlebenden Ehepartner „keinerlei Beschränkungen“ auferlegt sein sollten, jedoch mit der Maßgabe, dass er im Falle einer Wiederheirat nur die Stellung eines Vorerben erhalten solle. Ergänzend wurde eine Pflichtteilsstrafklausel zugunsten des überlebenden Ehegatten aufgenommen. Nach dem Tod der ersten Ehefrau wurde dem Erblasser – nach Wiederheirat – ein Erbschein als befreitem Vorerben mit den Söhnen als Nacherben erteilt. Im Jahr 2022 errichtete der Erblasser mit seiner dritten Ehefrau ein neues gemeinschaftliches Testament, in dem sie alle früheren Verfügungen widerriefen, sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben und die beiden Söhne sowie den Sohn der dritten Ehefrau zu Schlusserben des Überlebenden zu gleichen Teilen bestimmten. Der Sohn aus erster Ehe beantragte einen Erbschein, der ihn und seinen Bruder zu je 1/2 als Erben nach dem Vater ausweisen sollte, gestützt auf eine behauptete Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung aus 1980. Die dritte Ehefrau begehrte demgegenüber einen Erbschein als Alleinerbin aus dem Testament 2022 und focht das Testament von 1980 an.

Das OLG Düsseldorf bestätigt die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Sohnes: Die Erbfolge richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament von 2022, wonach die dritte Ehefrau Alleinerbin geworden ist. Der Widerruf der Schlusserbeneinsetzung aus 1980 war wirksam, weil diese nicht wechselbezüglich zur gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten getroffen worden war. Die Freistellungsklausel („keinerlei Beschränkungen“) stehe – ihrer Stellung im Text nach – sowohl für die Rechtsgeschäfte unter Lebenden als auch für die Testierfreiheit des Überlebenden und erfasst gerade auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder. Weder die Wiederverheiratungsklausel noch die Pflichtteilsstrafklausel begründen eine Bindungswirkung; sie dienen vielmehr der Sicherung des Vermögens der vorverstorbenen Ehefrau zugunsten der Kinder für den Fall der Wiederverheiratung und dem Schutz des Überlebenden vor Pflichtteilsforderungen. Eine bloß pauschale Rechtsbehauptung der Wechselbezüglichkeit verpflichtet das Nachlassgericht schließlich nicht zu weitergehender Amtsaufklärung oder Zeugenvernehmung.
OLG Düsseldorf, Az.: I-3 W 4/25, Beschluss vom 11.03.2025, eingestellt am 22.07.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten