Maßgebliches Güterrechtsstatut bei Alt-Ehen mit Auslandsbezug und unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
Die 2017 in Köln verstorbene Erblasserin heiratete 1964 in Salzburg mit einem damals bereits deutschen Staatsangehörigen. Sie war zu diesem Zeitpunkt Österreicherin, der erste gemeinsame Wohnsitz lag in Österreich. Die Ehegatten verlegten ihren Lebensmittelpunkt mehrfach (Belgien, Großbritannien, Schweiz) und siedelten 1972 endgültig nach Köln über, wo die Erblasserin bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen, eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet. Aus der Ehe stammen zwei Söhne. Auf Antrag des Ehemanns und eines Sohnes erteilte das Nachlassgericht 2017 einen gemeinschaftlichen Erbschein (Ehemann ½, Kinder je ¼). Der Sohn begehrte 2025 die Einziehung des Erbscheins mit der Begründung, es sei österreichisches Güterrecht (Gütertrennung) maßgeblich, so dass sich die Erbquoten der Kinder auf je 1/3 erhöhten.
Das OLG Köln bestätigt die Zurückweisung des Einziehungsantrags. Es stellt zunächst fest, dass sich die erbrechtliche Statutenzuordnung nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO richtet und wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Köln deutsches Erbrecht Anwendung findet. Eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO liegt nicht vor. Nach §§ 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1 BGB erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen ¼, das sich aufgrund des pauschalierten Zugewinnausgleichs auf ½ erhöht. Voraussetzung ist das Bestehen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
Für die Bestimmung des Güterrechtsstatuts bei der vor dem 1.9.1986 geschlossenen Ehe ist Art. 220 Abs. 3 EGBGB maßgeblich. Unter Auswertung der verfassungsgerichtlichen Aufhebung der früheren Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemanns und der Übergangsregelungen differenziert das Gericht nach dem maßgeblichen Stichtag 9.4.1983. Da die Eheleute bis dahin keine (auch nicht konkludente) Rechtswahl getroffen und an diesem Stichtag keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten, ist gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 3 EGBGB i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt am 9.4.1983 abzustellen. Dieser lag in Deutschland. Weder die Eheschließung in Österreich noch der erste gemeinsame Wohnsitz dort begründen – vor dem Hintergrund der damaligen deutschen Kollisionsnormen – eine vorrangige Unterstellung unter österreichisches Güterrecht. Ein Statutenwechsel tritt nicht ein; vielmehr galt und gilt für die Ehe durchgehend deutsches Güterrecht. Der Erbschein erweist sich daher als richtig.
OLG Köln, Az.: 2 W 44/26, Beschluss vom 23.03.2026, eingestellt am 07.08.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
