Zulässige Wiederverheiratungsklauseln im Ehegattentestament
Als Fachanwalt für Erbrecht möchte ich die rechtmäßigen Gestaltungsmöglichkeiten von Wiederverheiratungsklauseln in Ehegattentestamenten nach aktueller Rechtsprechung darstellen.

Grundsätzlich sind Wiederverheiratungsklauseln in Ehegattentestamenten zulässig, solange sie nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit verstoßen. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren klargestellt, welche Gestaltungen als rechtmäßig angesehen werden. Eine häufig als zulässig erachtete Variante ist die Umwandlung der Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten in eine Vorerbschaft im Falle einer Wiederheirat. Bei dieser Gestaltung wird der überlebende Ehegatte zunächst als Vollerbe eingesetzt, aber für den Fall der Wiederverheiratung wird seine Stellung in die eines Vorerben umgewandelt. Die gemeinsamen Kinder werden dann zu Nacherben. Diese Lösung ermöglicht es, das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten im Falle einer Wiederheirat des Überlebenden für die gemeinsamen Kinder zu sichern, ohne den überlebenden Ehegatten vollständig zu enterben.

Eine weitere als rechtmäßig anerkannte Gestaltung ist die Anordnung der gesetzlichen Erbfolge im Falle der Wiederheirat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat eine solche Klausel für unbedenklich erklärt. Diese Variante stellt sicher, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederheirat nicht schlechter gestellt wird als nach der gesetzlichen Erbfolge.

Auch Klauseln, die nur einen Teil des Nachlasses betreffen oder dem überlebenden Ehegatten zumindest seinen Pflichtteil oder gesetzlichen Erbteil belassen, werden tendenziell als zulässig angesehen. Diese Gestaltungen berücksichtigen sowohl die Interessen des überlebenden Ehegatten als auch die der Kinder und wahren dabei die Verhältnismäßigkeit.

Eine weitere Möglichkeit ist die Anordnung eines Wiederverheiratungsvermächtnisses. Hierbei wird der überlebende Ehegatte für den Fall seiner Wiederheirat mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder beschwert. Er muss dann beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag an die Kinder auszahlen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Rechtsprechung Klauseln kritisch betrachtet, die zu einer vollständigen Enterbung des überlebenden Ehegatten im Falle einer Wiederheirat führen würden. Solche Regelungen könnten als sittenwidrig und damit nichtig angesehen werden, da sie einen unzulässigen Druck auf die Eheschließungsfreiheit ausüben.

Bei der Gestaltung von Wiederverheiratungsklauseln ist es ratsam, zwischen der sogenannten Einheitslösung und der Trennungslösung zu unterscheiden. Die Einheitslösung sieht vor, dass der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten mit dem des überlebenden verschmilzt, während bei der Trennungslösung die Vermögen getrennt behandelt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Wiederverheiratungsklauseln in Ehegattentestamenten nach aktueller Rechtsprechung als rechtmäßig angesehen werden, solange sie die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen und keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eheschließungsfreiheit darstellen.

Es empfiehlt sich, wenn ein Testament entsprechend gestaltet werden soll, bei der Verwendung einer Wiederverheiratungsklausel den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen, um eine rechtssichere und den individuellen Bedürfnissen entsprechende Lösung zu finden. Denn es ist nicht im Interesse der Erblasser, dass das verfasste Testament durch ein Gericht als nichtig angesehen wird.
Dr. jur. Christian Kasten, eingestellt am 23.02.2025