Auslegung der Schlusserbeneinsetzung „unsere Kinder“ kann auch ein vorehelich geborenes Kind eines der Ehegatten mitumfassen
Die Ehegatten errichteten im Jahr 1997 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des Letztversterbenden „unsere Kinder“ zu gleichen Teilen erben sollen. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Familie aus zwei gemeinsamen ehelichen Kindern und einem weiteren, vorehelich geborenen Kind der Ehefrau, das im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen war. Nach dem Versterben der Ehefrau setzte der überlebende Ehemann mit Einzeltestament vom 1.7.2022 nur die beiden ehelichen Kinder zu Erben ein und erklärte, dies entspreche angeblich auch dem früher gemeinsam gewollten Ergebnis. Das Nachlassgericht erteilte zunächst einen Erbschein zu ihren Gunsten, zog diesen jedoch nach Widerspruch des des vorehelich geborenen Kindes wieder ein, weil auch ihm ein Drittel zustehe. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der beiden ehelichen Kinder.
Das OLG Düsseldorf bestätigte ausdrücklich die Entscheidung des Nachlassgerichts. Nach umfassender Testamentsauslegung sah der Senat den wirklichen Willen der Ehegatten darin, alle drei zum Familienverband gehörenden Kinder als Schlusserben zu bedenken. Zwar indiziert das Possessivpronomen „unsere“ vordergründig eine Beschränkung auf gemeinsame eheliche Abkömmlinge, dem stehe jedoch die Lebenswirklichkeit entgegen, dass auch das vorehelich geborene Kind lange im gemeinsamen Haushalt der Eheleute lebte, emotional wie ein eigenes Kind behandelt wurde und zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zur Familie gehörte. Die Auslegung orientiert sich am objektivierten Empfängerhorizont der an der Testamentserrichtung Beteiligten, § 2084 BGB. Für eine Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern fänden sich bei teleologischer Betrachtung und unter Heranziehung der Regelungsintention des Testaments keinerlei Anhaltspunkte.
Weiter wurde ausgeführt, dass sämtliche Anordnungen – einschließlich Pflichtteilsstraf- und Wiederverheiratungsklausel – nur dann ihren Regelungszweck erfüllen, wenn alle drei Kinder umfasst sind. Ein abweichender Wille, das voreheliche Kind anders zu behandeln, war insbesondere auf Grundlage der persönlichen Familienbindung nicht zu erkennen; die zwischenzeitliche spätere Testierung des Ehemanns zu Gunsten allein seiner beiden ehelichen Kinder ist gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wegen Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung und der mit dem Tod der Ehefrau eingetretenen Bindungswirkung unwirksam.
Erklären Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament, dass ihr Nachlass an „unsere Kinder“ fallen soll, kann angesichts der Bindung des vorehelichen Kindes zum Familienverband und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles davon auszugehen sein, dass ebenfalls ein vor der Ehe geborenes und faktisch in die Familie integriertes Kind des einen Ehepartners als Schlusserbe bedacht ist. Spätere Einzelverfügungen des überlebenden Ehegatten gehen wegen Bindungswirkung nach § 2270 BGB ins Leere.
OLG Düsseldorf, Az.; I-3 Wx 116/25, Beschluss vom 24.07.2025, eingestellt am 01.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
