Kein Besitzschutz an Entgeltpunkten aus der Erwerbsminderungsrente bei Tod des Berechtigten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zwischen einem Ehemann und seiner verstorbenen Ex-Ehefrau zu entscheiden. Die Ehe wurde 2002 geschieden, wobei der Versorgungsausgleich so geregelt wurde, dass der Ehemann aus seiner Ärzteversorgung einen Teil seiner Anwartschaft an die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeben musste. Die Ehefrau bezog später eine Erwerbsminderungsrente und verstarb 2008, ohne Hinterbliebene zu hinterlassen. Im Jahr 2021 beantragte der Ehemann die vollständige Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs, da sich nach seiner Auffassung der Wert des Anrechts seiner Ehefrau wesentlich geändert habe.

Das Familiengericht lehnte den Antrag ab, da es den Ehezeitanteil der Ehefrau auf Basis einer fiktiven Altersvollrente berechnete. Das Oberlandesgericht hingegen änderte die Entscheidung ab und stellte fest, dass ab September 2021 kein Versorgungsausgleich mehr stattfindet, weil es die besitzgeschützten Entgeltpunkte der Ehefrau aus der Erwerbsminderungsrente zugrunde legte. Dagegen legte die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) Rechtsbeschwerde ein.

Der BGH gab der DRV Bund Recht und stellte die ursprüngliche Entscheidung des Familiengerichts wieder her. Der BGH begründet dies damit, dass für die Bewertung des Rentenanrechts der Ehefrau kein Besitzschutz an den Entgeltpunkten aus der Erwerbsminderungsrente mehr besteht, weil nach ihrem Tod keine Hinterbliebenenrente gezahlt wurde. Nach § 88 SGB VI bleibt der Besitzschutz nur erhalten, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Erwerbsminderungsrente eine neue Rente beginnt – was hier nicht der Fall war. Damit können die Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente nicht für die Bewertung herangezogen werden.

Der BGH stellt klar, dass der Tod der ausgleichsberechtigten Ehefrau und der damit verbundene Wegfall der Rente keinen rückwirkenden Wertverlust im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes begründet. Ein nachträglicher Wertverlust durch Tod ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht durch die Fiktion des Fortbestehens des Anrechts im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Da bei der Neubewertung ohne Besitzschutz die absolute Wertgrenze für eine wesentliche Änderung nicht erreicht wird, ist der Antrag des Ehemanns unbegründet. Somit bleibt es bei der ursprünglichen Regelung des Versorgungsausgleichs, und eine vollständige Rückabwicklung kommt nicht in Betracht.
BGH, Az.: XII ZB 576/24, Beschluss vom 02.04.2025, eingestellt am 07.06.2025