Zum Umfang der transmortalen Generalvollmacht eines Dritten, der nicht Vor- oder Nacherbe ist
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine transmortale Generalvollmacht, die der Erblasser einem Dritten erteilt hat, grundsätzlich auch nach Eintritt des Vorerbfalls die Vertretung des Nacherben umfassen kann. Streitgegenstand war die Frage, ob eine derartige Vollmacht zur Bewilligung der Löschung von Nacherbenvermerken in den Grundbüchern berechtigt, obwohl die Vollmacht die Nacherben nicht ausdrücklich erwähnt. Der Erblasser hatte seinen Bevollmächtigten eine notarielle, über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht erteilt. Nach seinem Tod wurde die befreite Vorerbin in das Grundbuch eingetragen, verbunden mit einem Nacherbenvermerk zugunsten ihrer Abkömmlinge. Auf Grundlage der Vollmacht beantragten die Vorerbin und die Bevollmächtigten die Löschung dieses Vermerks, was das Grundbuchamt und das Oberlandesgericht ablehnten, da die Vertretungsmacht für die Nacherben fehle.
Der BGH stellte klar, dass diese Auffassung rechtsfehlerhaft sei. Der Erblasser könne einen Dritten, der nicht selbst Vorerbe ist, durch eine transmortale Vollmacht ermächtigen, sowohl die Vor- als auch die Nacherben zu vertreten. Ob die Vollmacht diese Wirkung hat, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Das Gericht entschied sich damit für die in der Literatur zunehmend vertretene Auffassung, wonach der Umfang einer transmortalen Vollmacht nicht automatisch auf die Vertretung des Vorerben beschränkt ist, sondern die Nacherben mitumfassen kann, sofern der Erblasser keine gegenteiligen Anordnungen getroffen hat.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Zweck einer transmortalen Vollmacht darin besteht, die Handlungsfähigkeit des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen und Verzögerungen im Rechtsverkehr – insbesondere im Grundbuchwesen – zu vermeiden. Beschränkte man sie nur auf den Vorerben, wäre eine Vielzahl praktischer Vollzugshandlungen, etwa Verfügungen über Grundstücke, ohne gerichtliche Genehmigung oder komplizierte Pflegerbestellungen kaum durchführbar. Die Vollmacht diene gerade dazu, solche Hindernisse zu vermeiden und den Rechtsverkehr zu schützen.
Der BGH erkennt zwar an, dass die Möglichkeit einer Vertretung der Nacherben durch einen transmortal Bevollmächtigten den Nacherbenschutz einschränken könne. Dies sei jedoch hinzunehmen, da der Nacherbe seine Rechtsstellung vollständig vom Erblasser ableite und dieser daher über Reichweite und Grenzen der Vertretung bestimme. Eine notarielle Generalvollmacht, die keine Einschränkungen enthält, sei daher so zu verstehen, dass sie auch die Vertretung der Nacherben und die Löschung des Nacherbenvermerks umfasst. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Löschung nicht aus den vom OLG angeführten Gründen zu verweigern.
BGH, Az.: V ZB 46/24, Beschluss vom 22.05.2025, eingestellt am 08.11.2025 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
