Warum kinderlose Ehegatten ein Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung errichten sollten (Teil 1)
Die gesetzliche Erbfolge im deutschen Recht birgt für verheiratete, kinderlose Paare erhebliche Risiken, wenn kein Testament errichtet wird. Zu diesen Risiken gehört insbesondere, dass im Todesfall eines Ehegatten ohne testamentarische Regelung neben dem überlebenden Ehegatten auch Verwandte der zweiten oder dritten Ordnung – also Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie ggf. Großeltern, Tanten, Onkel und deren Abkömmlinge – als Miterben am Nachlass beteiligt werden. Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Güterstand. Die daraus folgenden rechtlichen und praktischen Konsequenzen machen eine testamentarische Gestaltung mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung nahezu unerlässlich.
Gesetzliche Erbfolge und ihre Tücken bei kinderlosen Ehegatten
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB geregelt: Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung (Kindern, Enkeln) ein Viertel des Nachlasses. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sondern nur Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, deren Abkömmlinge) oder Großeltern, beträgt der Erbteil die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe.
Je nach Güterstand kommen weitere Differenzierungen hinzu
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein pauschales Viertel des Nachlasses – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde. Der Ehegatte erhält dadurch neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern insgesamt drei Viertel, während ein Viertel an die übrigen Verwandten fällt. Bei Gütertrennung bleibt es dagegen bei der hälftigen Teilhabe des Ehegatten und der zweiten Ordnung am Erbe, eine Erhöhung des Erbteils ist hier ausgeschlossen.
Erbquoten im Überblick
Zugewinngemeinschaft:
Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern: Überlebender Ehegatte erhält ¾ des Nachlasses, Verwandte der zweiten Ordnung bzw. Großeltern zusammen ¼.
Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe.
Gütertrennung:
Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern: Überlebender Ehegatte und die Verwandten der zweiten Ordnung/Großeltern teilen sich den Nachlass je zur Hälfte.
Sind keine Verwandten dieser Ordnungen mehr vorhanden, wird auch hier der Ehegatte Alleinerbe.
Dr. jur. Christian Kasten, Fachanwalt für Erbrecht, eingestellt am 01.08.2025
