Zur Feststellung der Hofeigenschaft
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm behandelt die Frage der Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines Erbfalls. Im Kern geht es darum, ob der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk die Vermutung der Hofeigenschaft begründet und unter welchen Bedingungen diese widerlegt werden kann. Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, wenn feststeht, dass die landwirtschaftliche Betriebseinheit zum Zeitpunkt des Erbfalls dauerhaft aufgelöst war. Dabei ist entscheidend, ob die wirtschaftliche Betriebseinheit noch existiert oder ohne weiteres wiederhergestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes noch als Hof im Sinne der Höfeordnung galt. Die Antragstellerin argumentierte, dass der Betrieb nur noch hobbymäßig betrieben wurde und keine eigenständige wirtschaftliche Einheit mehr darstellte. Sie verwies auf die sukzessive Aufgabe der Eigenbewirtschaftung und die Verpachtung wesentlicher Teile des Grundbesitzes.

Der Antragsgegner hingegen hielt entgegen, dass kein Wille zur Aufgabe des Hofes bestand und der Betrieb weiterhin bewirtschaftet wurde, wenn auch im Nebenerwerb und mit Unterstützung von Hilfskräften. Er betonte, dass der Erblasser bis zuletzt Interesse an der Fortführung des Hofes hatte, was sich auch im Testament widerspiegelte.

Das Gericht stellte fest, dass die Hofeigenschaft nicht außerhalb des Grundbuchs verloren gegangen sei. Es führte aus, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte und endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs vorlagen. Der Pachtvertrag zwischen dem Erblasser und dem Antragsgegner führte nicht zur Auflösung der Betriebseinheit. Die Verpachtung und teilweise Aufgabe der Viehwirtschaft deuteten nicht auf einen Hofaufgabewillen hin.

Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität bei der Beurteilung der Hofeigenschaft im Erbrecht. Maßgeblich sind objektive und subjektive Kriterien sowie eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen. Der Wille des Erblassers zur Fortführung des Betriebs spielt dabei eine zentrale Rolle. Insgesamt zeigt der Fall, wie wichtig es ist, die spezifischen Umstände eines landwirtschaftlichen Betriebs zu berücksichtigen, um festzustellen, ob dieser als Hof im Sinne der Höfeordnung gilt. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer umfassenden Prüfung aller relevanten Faktoren und unterstreicht die Herausforderungen bei der Anwendung der Höfeordnung in erbrechtlichen Angelegenheiten.
OLG Hamm, Az.: 10 W 174/22, Beschluss vom 06.11.2023, eingestellt am 15.10.2024