Unterlassene Erbschaftsteuererklärung als grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers
Die kinderlose und verwitwet verstorbene Erblasserin hinterließ einen Nachlass, zu dem das Nachlassgericht insgesamt 30 Schriftstücke als Verfügungen von Todes wegen eröffnete. Mit Beschluss vom 1.11.2018 bestellte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 7 (B 7) zum Testamentsvollstrecker und ordnete die gemeinschaftliche Amtsausübung mit der Beteiligten zu 1 (B 1) an. Auf Beschwerde der B 1 beschränkte das OLG Naumburg mit Beschluss vom 10.9.2019 den Aufgabenbereich des B 7 auf Beratung und Beaufsichtigung der B 1; zugleich wurde bestimmt, dass von B 1 als Testamentsvollstreckerin vorgenommene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte der Zustimmung des B 7 bedürfen, mit Ausnahme von Erhaltungsmaßnahmen nach § 2224 Abs. 2 BGB. Am 3.12.2019 wurde B 1 ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Auf Antrag mehrerer Beteiligter (u.a. B 2, später auch B 7 und B 4) entließ das Nachlassgericht B 1 mit Beschluss vom 28.7.2023 aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Hiergegen legte B 1 Beschwerde ein, über die das OLG zu entscheiden hatte.

Das Gericht stellt zunächst die Grundsätze des § 2227 BGB heraus: Ein Testamentsvollstrecker kann aus wichtigem Grund entlassen werden, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein Verschulden ist nicht zwingend erforderlich; ausreichend ist, dass das persönliche Verhalten des Testamentsvollstreckers berechtigten Anlass zu der Annahme gibt, sein Verbleib im Amt gefährde die ordnungsgemäße Ausführung des letzten Willens oder die Interessen der Beteiligten. Selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bedarf es einer Ermessensentscheidung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Nach Auffassung des OLG ist die unterlassene Entrichtung der Erbschaftsteuer grundsätzlich als grobe Pflichtverletzung zu qualifizieren. Zur Zeit der Entscheidung des Nachlassgerichts war B 1 seit viereinhalb Jahren im Amt, ohne die Erbschaftsteuererklärung vollständig abgegeben zu haben. Die von ihr angeführten Gründe tragen dieses Versäumnis nicht. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergab sich vielmehr, dass es wiederholt monatelange Phasen vollständiger Untätigkeit gab. Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gehört zu den grundlegenden, keinen Aufschub duldenden Pflichten eines Testamentsvollstreckers. Hinzu kam, dass B 1 die vom Nachlassgericht beanstandeten Versäumnisse nicht einmal während des laufenden Beschwerdeverfahrens behoben hatte. Der Gesamtverlauf der Testamentsvollstreckung und das Fehlen dokumentierter Vollstreckungshandlungen belegten zudem eine subjektive Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ermessensfehler des Nachlassgerichts lagen nicht vor; angesichts der erheblichen Verzögerungen und der groben Pflichtverletzungen war die Entlassung sachgerecht.
OLG Naumburg, Az.: 2 Wx 71/23, Beschluss vom 08.07.2025, eingestellt am 08.06.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten