Familiengerichtliche Genehmigung auch für Grundschuldbestellung neben genehmigtem Grundstücksverkauf erforderlich
Die Antragstellerinnen verkauften mit notariellem Vertrag vom 15.05.2025 ein Grundstück und erklärten zugleich die Auflassung. Zur Sicherung des Anspruchs der Käufer auf Eigentumsübertragung wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Außerdem bevollmächtigten die Verkäuferinnen die Käufer, das Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises bis zu einem Betrag von 458.000,00 € zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen mit Grundpfandrechten zu belasten und sich der dinglichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Der Grundstücksverkauf einschließlich der Belastungsvollmacht wurde familiengerichtlich genehmigt. Auf Grundlage dieser Vollmacht bestellten die Käufer am selben Tag eine Buchgrundschuld über 458.000,00 € nebst Zinsen und Nebenleistungen. Der Notar beantragte deren Eintragung beim Grundbuchamt. Dieses verlangte jedoch zusätzlich die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung für die konkrete Grundschuldbestellung. Gegen die entsprechende Zwischenverfügung legten die Antragstellerinnen Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde zurück. Nach §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB bedürfen Eltern für Verfügungen über ein Grundstück oder ein Grundstücksrecht ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts. Zu diesen Verfügungen zählt auch die Belastung eines Grundstücks, insbesondere durch die Bestellung einer Grundschuld. Die Genehmigungspflicht knüpft nach Auffassung des Senats nicht bereits an die Erteilung der Belastungsvollmacht, sondern an das aufgrund dieser Vollmacht tatsächlich vorgenommene Rechtsgeschäft an. Eine Genehmigung des Kaufvertrags und der darin enthaltenen Vollmacht ersetzt deshalb nicht die Genehmigung der späteren Grundschuldbestellung.

Der Senat setzte sich dabei ausdrücklich mit der abweichenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auseinander, wonach eine zusätzliche Genehmigung entbehrlich sein könne, wenn die Grundschuld innerhalb einer bereits genehmigten, konkret begrenzten Belastungsvollmacht zur Kaufpreisfinanzierung bestellt werde. Dieser Auffassung folgte das OLG Celle nicht. Im formalen Grundbuchverfahren könne ein eindeutig unter § 1850 Nr. 1 BGB fallendes Rechtsgeschäft nicht deshalb von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, weil die Interessen des Minderjährigen möglicherweise bereits durch die Genehmigung eines anderen Rechtsgeschäfts berücksichtigt worden seien. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erwerb eines von Anfang an belasteten Grundstücks sei auf die Belastung eines bislang unbelasteten Grundstücks nicht übertragbar.

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
OLG Celle, Az. 20 W 40/25, Beschluss vom 18.09.2025, eingestellt am 08.10.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten