Fotografien im Sachverständigengutachten sind keine eigenständige Abrechnungsposition, sondern Kopierkosten
Das Oberlandesgericht München entschied, dass Fotos, die im Anhang eines schriftlichen Sachverständigengutachtens enthalten sind, als Bestandteil des schriftlichen Gutachtens gelten und daher nicht gesondert nach § 12 I Nr. 2 JVEG, sondern nach den Vorschriften über Kopien und Ausdrucke (§ 7 II JVEG) zu vergüten sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Schriftsachverständige ein Gutachten über die Echtheit eines Testamentsnachtrags erstellt und 377 Fotos jeweils mit 2 € sowie zusätzliche Ausdrucke à 0,50 € pro Gutachtenexemplar abgerechnet. Die Bezirksrevisorin kürzte die Rechnung um 2.262 €, da die Fotografien Teil des Gutachtens seien und somit lediglich Kopierkosten ersetzt werden könnten. Die Sachverständige beantragte daraufhin die Festsetzung der vollen Vergütung.
Das OLG folgte der Kürzung im Wesentlichen. Es führte aus, dass zwischen Fotos im Textteil und solchen im Anhang kein rechtserheblicher Unterschied bestehe. Maßgeblich sei, ob die Aufnahmen dem schriftlichen Gutachten zugeordnet sind – das heißt, ob sie Bestandteil der Gesamtdokumentation des beauftragten schriftlichen Gutachtens bilden. Dies sei hier der Fall. Eine gesonderte Vergütung für jeden weiteren Ausdruck nach § 12 JVEG komme daher nicht in Betracht. Der Zweck dieser Norm sei es, Bildaufnahmen zu vergüten, die außerhalb des Gutachtens – etwa im Rahmen einer mündlichen Begutachtung oder als separate Dokumentation – erstellt würden.
Für die 31 Seiten mit Bildtafeln sprach das Gericht der Sachverständigen nur Kopierkosten von insgesamt 146,60 € nach § 7 II Nr. 3 JVEG zu. Im Übrigen wurde ihr Stundensatz auf 114 € festgesetzt, womit sich eine Gesamtvergütung von 11.654 € ergab. Die Entscheidung bestätigt die enge Auslegung des Begriffs „nicht Teil des schriftlichen Gutachtens“ und begrenzt zusätzliche Fotoerstattungen bei schriftlichen Gutachten klar auf Kopierkosten.
OLG München, Az.: 31 Wx 239/21, Beschluss vom 08.07.2025, eingestellt am 01.01.2026, Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
