Unwirksamkeit eines Drei‑Zeugen‑Nottestaments bei erreichbarem Notar
Der Erblasser befand sich Anfang 2024 wegen einer dekompensierten Leberzirrhose in stationärer Behandlung im Krankenhaus St. M. in D. und wurde kurz vor seinem Tod in das Universitätsklinikum G. verlegt, wo er am 27.01.2024 verstarb. Aus der Ehe mit seiner vorverstorbenen Ehefrau stammen die beiden Söhne, die Beteiligten des Verfahrens. Am 22.01.2024 wurde im Krankenhaus ein von einem Dritten handschriftlich verfasstes und vom Erblasser sowie drei Zeugen unterzeichnetes „Notfall‑Testament“ errichtet. Darin wurde der eine Sohn (Antragsteller) auf den Pflichtteil verwiesen, während der andere Sohn (Antragsgegner) im Ergebnis als Alleinerbe des Hausgrundstücks und sonstigen Vermögens eingesetzt wurde. Der Antragsteller beantragte anschließend einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge und rügte die Formunwirksamkeit dieses Nottestaments.
Das Nachlassgericht bejahte die gesetzliche Erbfolge und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen eines wirksamen Drei‑Zeugen‑Nottestaments nach § 2250 Abs. 2 BGB, da ein Notar ohne weiteres hätte hinzugezogen werden können. Hiergegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein und berief sich auf eine nahe Todesgefahr sowie die Unmöglichkeit, rechtzeitig einen Notar zu gewinnen.
Das Oberlandesgericht bestätigt die enge Auslegung des § 2250 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Erblasser sich zur Errichtung eines Testaments entschließt und das Beurkundungsverfahren anstößt. Zwar besteht keine Pflicht des Erblassers, frühzeitig zu testieren; hat er sich jedoch für ein Drei‑Zeugen‑Nottestament entschieden, müssen in diesem Zeitpunkt kumulativ eine nahe Todesgefahr und die Unmöglichkeit gegeben sein, einen Notar oder Bürgermeister rechtzeitig heranzuziehen. Die bloße Schwere der Erkrankung genügt hierfür nicht. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners wäre ein Notar oder Bürgermeister bei entsprechender Darstellung der Dringlichkeit erreichbar gewesen; Unkenntnis dieser Möglichkeiten begründet keine objektive Unmöglichkeit. Das Drei‑Zeugen‑Nottestament ist daher formunwirksam; es verbleibt bei der gesetzlichen Erbfolge zugunsten beider Söhne.
OLG Braunschweig, Az.: 10 W 79/25, Beschluss vom 21.01.2026, eingestellt am 15.08.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
