Notarielles Nachlassverzeichnis und aktive Mitwirkungspflichten des Erben in der Zwangsvollstreckung
Im zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin eines von drei leiblichen Kindern des im Jahr 2021 verstorbenen Erblassers, die Beklagte dessen zweite Ehefrau. Nachdem die beiden Schwestern der Klägerin das Erbe ausgeschlagen hatten, beerbten Klägerin und Beklagte den Erblasser als Miterbinnen zu je 1/2 im Wege der gesetzlichen Erbfolge. Die Klägerin machte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend und verlangte zunächst die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Auf diesen Auskunftsantrag erkannte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten an; das Landgericht Freiburg verurteilte sie mit Anerkenntnisurteil vom 29.07.2024 zur Vorlage eines notariellen, sämtliche Aktiva, Passiva sowie ergänzungspflichtigen Zuwendungen umfassenden Nachlassverzeichnisses. Der Titel wurde zugestellt und war vollstreckbar. Obwohl ein Notar beauftragt wurde, legte die Beklagte weiterhin kein verwertbares notarielles Nachlassverzeichnis vor. Das Landgericht Freiburg setzte daraufhin mit Beschluss vom 04.07.2025 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise vier Tage Zwangshaft, gemäß § 888 Abs. 1 ZPO fest.
Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, sie habe ihre Obliegenheiten erfüllt, die Verzögerung beruhe allein auf Umständen in der Person des Notars. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und verwies insbesondere darauf, dass der Beklagten zur Durchsetzung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses verschiedene aufsichtsrechtliche Rechtsbehelfe nach der Bundesnotarordnung zur Verfügung stehen, etwa die Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, die Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO sowie eine Beschwerde an die Notarkammer nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese Sichtweise. Es stellte klar, dass eine Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine durch § 888 ZPO vollstreckbare Erfolgspflicht des Erben begründet. Maßgeblich ist, ob der Vollstreckungsschuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung alles ihm Zumutbare und rechtlich Mögliche unternommen hat, um die Erstellung des Verzeichnisses durch den Notar zu bewirken. Die bloße Beauftragung eines Notars und ein abwartendes Verhalten genügen nicht. Der Erbe darf sich nicht hinter Langsamkeit oder Zurückhaltung des Notars verstecken, sondern muss aktiv auf die Fertigstellung hinwirken, insbesondere durch Ergreifen der genannten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Da die Beklagte entsprechende Schritte nicht nachgewiesen hatte, hielt das OLG die Voraussetzungen des § 888 Abs. 1 ZPO für erfüllt und bestätigte das Zwangsgeld; die Höhe von 200 € bei ersatzweiser Zwangshaft von vier Tagen sei erforderlich, aber auch ausreichend, um Druck auf die Beklagte auszuüben. Durch rechtzeitige und konsequente Einleitung der zur Verfügung stehenden Maßnahmen könne sie die Vollstreckung in Zukunft abwenden.
OLG Karlsruhe, Az.: 14 W 4/26, Beschluss vom 06.03.2026, eingestellt am 07.07.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
