Teilungsversteigerung und Anordnung der Nachlasspflegschaft
Das OLG Naumburg hat wichtige Aspekte zur Nachlasspflegschaft und Teilungsversteigerung behandelt. Der Fall betraf einen Erblasser, der ohne Testament verstarb und Teil einer übergeordneten Erbengemeinschaft war. Seine direkten Nachkommen hatten die Erbschaft ausgeschlagen, und es bestand Unklarheit über die Erben der zweiten und möglicherweise dritten Ordnung.
Das Gericht entschied, dass die Ungewissheit über die wirksame Ausschlagung der Erbschaft durch alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung und die mögliche Existenz von Erben der dritten Ordnung die erneute Anordnung einer Nachlasspflegschaft rechtfertigt. Diese Ungewissheit bestand insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Ausschlagung durch eine Nichte des Erblassers, sowie bezüglich eines ungeborenen Kindes einer anderen potenziellen Erbin. Ein zentraler Punkt des Beschlusses war die Feststellung, dass ein Anspruch auf Mitwirkung an einer Teilungsversteigerung, der im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer übergeordneten Erbengemeinschaft steht, als ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch im Sinne des § 1961 BGB zu betrachten ist. Dies ist bedeutsam, da der Erblasser selbst Miterbe in einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach seinem Vater war.
Das Gericht unterschied diesen Fall von Situationen, in denen es lediglich um die Nutzung oder Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks geht. In solchen Fällen würde der Anspruch auf Erbauseinandersetzung nicht gegen den Nachlass, sondern gegen die Miterben gerichtet sein und somit keine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB rechtfertigen. Im vorliegenden Fall jedoch richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch der Miterben der übergeordneten Erbengemeinschaft nicht mehr gegen den verstorbenen Miterben (den Erblasser), sondern gegen dessen nicht mit Gewissheit feststellbare Erben. Dies begründet die Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft für den Nachlass des verstorbenen Miterben.
OLG Naumburg, Az.: 2 Wx 55/22, Beschluss vom 18.08.2024, eingestellt am 15.03.2025