Die Gründung der steuerbegünstigten Stiftung
Um eine steuerbegünstigte Stiftung zu gründen und von steuerlichen Vorteilen bei der Vermögensübertragung zu profitieren, sind folgende Schritte und Aspekte zu beachten:
Gründung einer steuerbegünstigten Stiftung
- Festlegung des Stiftungszwecks: Der Zweck muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein und den Vorgaben der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) entsprechen.
- Erstellung der Stiftungssatzung: Die Satzung muss die steuerrechtlichen Anforderungen der AO erfüllen und die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke sicherstellen.
- Abstimmung mit dem Finanzamt: Es empfiehlt sich, den Satzungsentwurf vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sicherzustellen.
- Stiftungsgeschäft: Förmliche Willensbekundung des Stifters zur Errichtung der Stiftung und Ausstattung mit dem erforderlichen Vermögen.
- Anerkennung durch die Stiftungsbehörde: Die Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit durch die staatliche Anerkennung.
Steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung
Bei Übertragung von Vermögenswerten auf eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung gelten folgende steuerliche Vorteile:
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Übertragung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, sowohl bei der Errichtung als auch bei späteren Zustiftungen.
- Einkommensteuer: Der Stifter kann Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung als Sonderausgaben geltend machen. Bis zu 1 Million Euro (bei Ehepaaren 2 Millionen Euro) können über einen Zeitraum von 10 Jahren steuerlich abgesetzt werden.
- Kapitalertragsteuer: Gemeinnützigen Stiftungen wird auf Antrag die von Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet.
- Körperschaft- und Gewerbesteuer: Gemeinnützige Stiftungen sind in der Regel von diesen Steuern befreit, soweit es sich nicht um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.
- Umsatzsteuer: Soweit eine gemeinnützige Stiftung der Umsatzsteuer unterliegt, gilt für sie grundsätzlich ein ermäßigter Steuersatz von 7%.
- Grundsteuer: Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend von der Grundsteuer befreit.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerbegünstigung nur gilt, solange die Stiftung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Die Mittelverwendung muss zweckgebunden und zeitnah erfolgen, und die Stiftung muss ihre gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Durch die Gründung einer steuerbegünstigten Stiftung und die Übertragung von Vermögenswerten können somit erhebliche steuerliche Vorteile erzielt werden, sofern die strengen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts eingehalten werden.Dr. jur. Christian Kasten, eingestellt am 22.01.2025