Nachweis der Erbfolge durch Personenstandsurkunden und einfache Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt
Der Bundesgerichtshof hatte über die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod einer Vorerbin zu entscheiden. Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament aus dem Jahr 1978 seine beiden namentlich bezeichneten Kinder als befreite Vorerben eingesetzt und bestimmt, dass deren jeweilige Kinder als Ersatz- und Nacherben zu gleichen Teilen berufen sein sollten. Nach dem Tod der Vorerbin im Jahr 2022 beantragte eine Beteiligte, sie und ihr Bruder als alleinige Nacherben in ungeteilter Erbengemeinschaft hinsichtlich des noch verbliebenen Grundstücksanteils in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Vorlage eines Erbscheins, weil die Nacherben im Testament nicht namentlich benannt, sondern lediglich als „Kinder“ der Vorerbin bezeichnet worden waren. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben zunächst erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hob sowohl die Entscheidung des Kammergerichts als auch die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Nach § 35 Abs. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachzuweisen. Beruht sie jedoch auf einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung, genügt regelmäßig deren Vorlage nebst Eröffnungsniederschrift. Ein Erbschein darf nur verlangt werden, wenn konkrete Zweifel bestehen, die sich nicht durch die dem Grundbuchamt zugänglichen Urkunden und Erklärungen ausräumen lassen.
Die Abstammung der als Nacherben eingesetzten Personen kann durch Personenstandsurkunden, insbesondere Geburtsurkunden, nachgewiesen werden. Dass keine weiteren Kinder oder Abkömmlinge vorhanden sind oder waren, stellt demgegenüber eine negative Tatsache dar, die regelmäßig nicht durch öffentliche Urkunden belegbar ist. Nach der Entscheidung des BGH darf diese Nachweislücke durch einfache Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geschlossen werden. Eine eidesstattliche Versicherung kann das Grundbuchamt im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO dagegen grundsätzlich nicht abnehmen. Diese Befugnis besteht nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen. Eine lediglich vor einem Notar abgegebene Versicherung an Eides statt ist daher nicht nach §§ 156, 161 StGB strafbewehrt.
Das Grundbuchamt muss die formgerechten Erklärungen pflichtgemäß würdigen. Nur wenn danach konkrete tatsächliche Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf es einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen. Dadurch werden der Zweck der notariellen Verfügung von Todes wegen sowie eine kosten- und zeitsparende Grundbuchberichtigung gewährleistet.
BGH, Az.: V ZB 40/24, Beschluss vom 20.11.2025, eingestellt am 21.09.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
