Zur Reihenfolge der Befriedigung der Nachlasspflegervergütung und Gerichtskosten
Der Bundesgerichtshof, BGH, hat in einem Beschluss zur Reihenfolge der Befriedigung von Ansprüchen des Nachlasspflegers hinsichtlich seiner Vergütung und den Gerichtskosten des nachlassgerichtlichen Verfahrens entschieden, dass bei einem teilmittellosen Nachlass die Vergütung des Nachlasspflegers Vorrang vor den Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens hat. Eine gleichrangige Befriedigung nach dem Verhältnis ihrer Beträge ist nicht zulässig
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Der BGH sieht keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung insolvenzrechtlicher Rangvorschriften rechtfertigen würde. Aus den gesetzlichen Vorschriften zur Vergütungshöhe ergibt sich vielmehr, dass die Vergütung des Nachlasspflegers im Rang vorgeht.

Eine gleichrangige Befriedigung würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen. Bei einem Nachlass, der gerade ausreicht, um die Nachlasspflegerkosten zu decken, würde die Staatskasse mit ihrer Forderung ausfallen, während sie bei einem geringeren, teilmittellosen Nachlass ein Befriedigungsrecht erhielte.

Der BGH zieht einen Vergleich zur Rechtslage beim Aufwendungsersatzanspruch des einen dürftigen Nachlass verwaltenden Erben. Dieser darf sich vorweg befriedigen, was für eine Gleichstellung des Nachlasspflegers spricht. Eine Übertragung insolvenzrechtlicher Regelungen wird abgelehnt, da Nachlasspflegschafts- und Nachlassinsolvenzverfahren unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. Zudem sind die Begriffe "teilmittellos" und "masseunzulänglich" nicht vergleichbar.

Die hat folgende praktische Konsequenzen:
Bei teilmittellosen Nachlässen hat die Vergütung des Nachlasspflegers Vorrang vor den Gerichtskosten. Eine anteilige Kürzung der Nachlasspflegervergütung zugunsten der Gerichtskosten ist nicht zulässig. Nachlasspfleger können deshalb ihre Vergütung vorrangig aus dem vorhandenen Nachlass befriedigen.
Diese Entscheidung stärkt die Position der Nachlasspfleger und gewährleistet eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit auch bei teilmittellosen Nachlässen.

BGH, Az.: IV ZB 8/23, Beschluss vom 24.07.2024, eingestellt am 15.01.2025