Auskunftsansprüche des Nachlasspflegers gegen die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte über die Berufung einer ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers gegen ein Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zu entscheiden. Die Beklagte hatte bis zum Tod des Erblassers mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und beanspruchte den Nachlass für sich allein. Nachdem ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, keinen Erfolg hatte, bestellte das Nachlassgericht eine Rechtsanwältin zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben. Diese nahm die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände sowie über von ihr vorgenommene erbrechtliche Geschäfte in Anspruch. Das Landgericht gab der Auskunftsklage auf der ersten Stufe statt.
Im Berufungsverfahren machte die Beklagte unter anderem geltend, die Nachlasspflegerin könne den Rechtsstreit nicht zugleich als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben und im eigenen Namen führen. Außerdem bestritt sie, Erbschaftsbesitzerin zu sein. Die im gemeinsamen Haushalt befindlichen Gegenstände habe sie bereits vor dem Erbfall mitbesessen; deshalb könne sie nicht zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet sein.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Ein unzulässiges Insichgeschäft liege nicht vor. In einem kontradiktorischen Verfahren könne die Nachlasspflegerin den Rechtsstreit selbst als Klägerin fortführen, wenn sie zunächst als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben aufgetreten sei. Der Parteiwechsel sei wirksam erklärt worden. Einer Zustimmung der Beklagten habe es nicht bedurft, weil der Wechsel vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. § 181 BGB stehe dem nicht entgegen, da es sich bei der Zustimmung zum Parteiwechsel um eine Prozesshandlung und nicht um ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft handele. Ein relevanter Interessenkonflikt sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 2027 Abs. 1 BGB. Erfasst werde auch eine Person, die Nachlassgegenstände bereits vor dem Erbfall besessen habe, diese nach dem Erbfall jedoch unter Berufung auf ein eigenes Erbrecht zurückhalte. Die Beklagte sei als Erbschaftsbesitzerin anzusehen, weil sie sich gegenüber dem Nachlass als Alleinerbin geriert und einen entsprechenden Erbschein beantragt habe. Ob sie tatsächlich Erbin geworden sei, müsse im Auskunftsverfahren nicht abschließend geklärt werden.
OLG Brandenburg, Az.: 3 U 23/25, Urteil vom 17.02.2026, eingestellt am 15.09.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
