Voraussetzungen der wirksamen Mitteilung von Nachlasspflegervergütungsbeschlüssen an die Staatskasse
In dem Beschluss vom 25.02.2026 befasst sich der IV. Zivilsenat mit der Frage, wann die Beschwerdefrist für die Staatskasse gegen einen Nachlasspflegervergütungsbeschluss zu laufen beginnt, wenn die Staatskasse am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, und unter welchen Voraussetzungen eine formlose Mitteilung nach § 304 Abs. 2 FamFG vorliegt.

Dem Verfahren lag zugrunde, dass ein Nachlasspfleger vom Nachlassgericht für den Zeitraum September 2022 bis Januar 2023 eine Vergütung von 3.600,52 € aus der Staatskasse zugesprochen erhielt. Der Rechtspfleger ordnete lediglich die Übersendung des Beschlusses an das Landgericht an, um die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden; eine Mitteilung an den Bezirksrevisor wurde nicht verfügt. Die Präsidentin des Landgerichts leitete die Unterlagen – nach Rücksprache mit der Bezirksrevisorin – an das Nachlassgericht zurück. Erst im Dezember 2023 legte die Bezirksrevisorin als Vertreterin des Landes Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss ein. Das Nachlassgericht half teilweise ab und reduzierte die Vergütung; auf die Beschwerde des Pflegers verwarf das OLG die Beschwerde der Staatskasse als verfristet. Hiergegen wandte sich das Land mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der BGH hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist zurück. Er stellt klar, dass § 304 Abs. 2 FamFG auf Nachlasspflegschaftsverfahren analog anwendbar ist, weil für die Staatskasse im Nachlassrecht keine eigene Fristenregelung existiert und eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die drei­monatige Beschwerdefrist beginnt aber nur mit einer formgerechten Mitteilung an den Vertreter der Staatskasse, also konkret an den Bezirksrevisor. Erforderlich ist ein auf diesen gerichteter Mitteilungs- bzw. Zustellungswille des Gerichts. Eine Zusendung an das Landgericht zur insolvenzrechtlichen Forderungsanmeldung genügt nicht; weder war der Bezirksrevisor Adressat, noch bezog sich der Wille des Rechtspflegers auf eine Eröffnung des Beschlusses gegenüber dem Vertreter der Staatskasse. Weder eine wirksame Zustellung i.S.v. § 15 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO noch eine formlose Mitteilung i.S.v. § 304 Abs. 2 FamFG lagen vor. Eine Heilung nach § 189 ZPO scheidet mangels auf den Bezirksrevisor gerichteten Zustellungswillens aus. Auch eine tatsächliche Kenntnisnahme vor mehr als drei Monaten vor Beschwerdeeinlegung ist vom Beschwerdegericht nicht hinreichend festgestellt.

Weiter klärt der BGH, dass § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG keine Anwendung findet, wenn die Staatskasse im ersten Rechtszug nicht beteiligt war. Die achtmonatige „Auffangrechtskraft“ greift in diesen Konstellationen nicht ein, weil § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG an die (misslungene) Bekanntgabe an einen Beteiligten anknüpft. Die Beschwerdefrist der Staatskasse beginnt daher entweder mit wirksamer Mitteilung nach § 304 Abs. 2 FamFG oder – hilfsweise – mit tatsächlicher Kenntnisnahme. Das Beschwerdegericht muss nun klären, wann die Bezirksrevisorin tatsächlich vom Beschluss Kenntnis erlangt hat und sodann in der Sache über die Höhe und die Belastung der Staatskasse mit der Nachlasspflegervergütung entscheiden.
BGH, Az.: IV ZB 30/24, Beschluss vom 25.02.2026, eingestellt am 07.05.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten