Zur Bindungswirkung einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament
In einem komplexen erbrechtlichen Fall vor dem Oberlandesgericht Jena ging es um die Auswirkungen einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament und deren Einfluss auf die Erbfolge.
Der Fall behandelt die Erbfolge eines Ehepaars, das ein gemeinschaftliches Testament errichtete, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und ihren gemeinsamen Sohn zum Nacherben und Vollerben des Letztversterbenden einsetzten.
Entscheidend war die Klausel, dass bei einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten der Nacherbfall eintreten sollte. Nach dem Tod der Ehefrau am 25.04.1996 heiratete der Erblasser am 08.11.1996 erneut. Mit seiner neuen Ehefrau errichtete er am 27.10.2013 ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Nach dem Tod des Erblassers entstand ein Rechtsstreit zwischen dem Sohn aus erster Ehe und der zweiten Ehefrau über die Erbfolge.
Das Nachlassgericht entschied zugunsten der zweiten Ehefrau als Alleinerbin. Es argumentierte, dass mit der Wiederverheiratung des Erblassers der Nacherbfall eingetreten sei, wodurch die Bindung an das erste Testament weggefallen sei. Der Erblasser habe somit frei über sein Erbe verfügen können und mit dem zweiten Testament seine neue Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt.
Der Sohn legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Er argumentierte, dass bei der Auslegung des Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu erforschen sei. Er vertrat die Ansicht, dass die Wechselbezüglichkeit sich zumindest auf das zum Todeszeitpunkt der ersten Ehefrau vorhandene Nachlassvermögen bezogen habe und die Wiederverheiratungsklausel lediglich verhindern sollte, dass der neue Ehepartner am Erbe des Erstversterbenden partizipiere. Das Gericht wies die Beschwerde des Sohnes zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es argumentierte, dass die Wiederverheiratungsklausel als aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Mit der Wiederheirat des Erblassers sei diese Bedingung eingetreten, wodurch er von einer möglichen Bindung durch das erste Testament befreit worden sei.
Das Gericht lehnte eine ergänzende Auslegung des ersten Testaments ab. Es fand im Wortlaut keine Hinweise darauf, dass eine Wechselbezüglichkeit auch bei Wiederverheiratung bestehen bleiben sollte. Auch das Fehlen eines Abänderungsvorbehalts bezüglich der Erbenstellung des Sohnes wurde nicht als ausreichender Hinweis für eine solche Absicht gewertet. Zusammenfassend entschied das Gericht, dass die Erbfolge sich nach dem zweiten gemeinschaftlichen Testament vom 27.10.2013 richtet. Eine mögliche Bindungswirkung des früheren Testaments wäre durch die Wiederverheiratungsklausel ohnehin entfallen, sodass der Erblasser nach seiner Wiederheirat frei über sein Erbe verfügen konnte. Somit wurde die zweite Ehefrau als rechtmäßige Alleinerbin bestätigt.
OLG Jena, Az.: 6 W 22/24, Beschluss vom 25.03.2024, eingestellt am 01.02.2025
