Keine Nachlassverwaltung durch erbennahe Personen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Nachlassgericht die Ehefrau eines Miterben zur Nachlassverwalterin bestellen darf, wenn sie zwar juristisch qualifiziert, aber in engem persönlichem Verhältnis zu den Erben steht. Der Erblasser war geschieden, hinterließ keine letztwillige Verfügung und seine beiden Söhne schlugen die Erbschaft aus. Damit fielen seine Geschwister als gesetzliche Erben an. Diese beantragten die Anordnung der Nachlassverwaltung und schlugen ihre anwaltlich tätige Schwägerin als Nachlassverwalterin vor. Das Nachlassgericht bestellte jedoch stattdessen einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht. Hiergegen legten die Erben Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass die Auswahl des Nachlassverwalters nach denselben Grundsätzen zu erfolgen habe wie bei einer Pflegschaft nach § 1885 BGB. Die Entscheidung über die Person des Verwalters stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts, das jede geeignete und unbefangene Persönlichkeit bestellen könne. Erben oder Miterben selbst seien grundsätzlich ungeeignet, da stets ein Interessenkonflikt drohe. Gleiches gelte für ihnen nahestehende Personen, insbesondere Ehepartner oder nahe Angehörige, wenn zu befürchten sei, dass deren Handeln zugunsten der Erben ausfallen könnte.
Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung des Nachlassgerichts ermessensfehlerfrei erfolgt. Die bestellte Person verfüge über langjährige Erfahrung und fachliche Qualifikation im Erbrecht. Zudem bestehe kein Anlass, von einer Gehörsverletzung auszugehen, da die Beschwerdeführer im Verfahren ausreichend Stellung nehmen konnten. Die enge familiäre Beziehung der vorgeschlagenen Anwältin zu den Erben begründe dagegen objektiv die Gefahr einer Interessenkollision. Ihre Bereitschaft, Verwaltungskosten zu reduzieren, verdeutliche die wirtschaftliche Verflechtung mit den Interessen der Erbengemeinschaft und spreche gegen ihre Unabhängigkeit.
Damit bekräftigt das OLG Düsseldorf den Grundsatz, dass Neutralität und Unbefangenheit zentrale Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlassverwalters sind und dass schon der Anschein möglicher Parteilichkeit die Eignung ausschließen kann.
OLG Düsseldorf, Az.: I 3 W 61/25. Beschluss vom 17.04.2025, eingestellt von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten am 08.01.2026
