Verweis auf den Pflichtteil als ausdrückliche Enterbung – Kein Widerruf einseitig gemeinschaftlicher Verfügungen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken setzte sich mit der schwierigen Frage auseinander, inwieweit ein im Testament enthaltener Verweis auf den Pflichtteil für gesetzliche Erben als deren Enterbung zu werten ist und welche Auswirkungen spätere Testamente und Widerrufsakte auf die fortwirkende Gültigkeit einer solchen Enterbungsregelung haben.
Die am 21.5.2022 verstorbene Erblasserin hatte zunächst zusammen mit ihrem Ehegatten mehrere gemeinschaftliche Testamente errichtet, in denen sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zunächst die Enkelkinder unter Hinweis auf die Pflichtteilsberechtigung von der Erbfolge ausschlossen. Nach dem Tod des Ehemannes widerrief die Erblasserin in mehreren eigenhändigen und notariellen Testamenten frühere Verfügungen, setzte weitere Personen als Erben ein, widerrief diese Einsetzungen jedoch später jeweils erneut und ließ ihren letzten Willen unvollständig, indem sie keinen abschließenden Erben bestimmte.
Die Enkelinnen, Beteiligte zu 8) und 9), beantragten nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein als Erben zu je 1/2 nach gesetzlicher Erbfolge. Dagegen wehrten sich die Kinder des Bruders der Erblasserin, Beteiligte zu 1) bis 6), mit dem Argument, die Enkelinnen seien durch die Anordnung im ursprünglichen gemeinschaftlichen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen und daher nicht berufen.
Das OLG stellte in ausführlicher Würdigung der wechselvollen Testamentsgeschichte klar, dass ein ausdrücklicher Verweis auf den Pflichtteil im gemeinschaftlichen Testament im Regelfall als Enterbung anzusehen ist. Die Formulierung, die Enkelinnen „sollen aus dem Erbe lediglich ihren Pflichtteil erhalten“, wurde als eindeutige Enterbung gewertet (§ 1930 BGB). Spätere Testamente, die den Widerruf einseitiger letztwilliger Verfügungen betrafen, betrafen nach dem Verständnis des Senats nicht die in gemeinschaftlichen Testamenten vorgenommene, bindende Enterbungsanordnung, sondern ausschließlich individuell (einseitig) getroffene Regelungen wie die Erben- bzw. Ersatzerbeneinsetzung. Da im letzten wirksamen Testament weder eine positive Erbeinsetzung vorlag noch die frühere Enterbung der Enkelinnen widerrufen wurde, fehlte es an der gesetzlichen Berufung der Enkelinnen zur Erbin (§ 2256 Abs. 1 BGB). Die Enterbung war fortwirkend gültig, sodass nach der gesetzlichen Erbfolge die Kinder des einzigen Bruders (Beteiligte zu 1) bis 6)) eintraten.
Der Beschluss bestätigt einmal mehr die strenge Bindung gemeinschaftlicher Testamente in Bezug auf wechselbezügliche Verfügungen und den klaren Rechtsgrundsatz, dass ein Verweis auf den Pflichtteil, sofern keine Anhaltspunkte für einen umfassenderen Erbenwillen bestehen, eine Enterbung bewirkt.'OLG Zweibrücken, Az.: 8 W 18/24, Beschluss vom 18.2.2025, eingestellt am 22.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
