Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines nichtehelichen Kindes bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin, eine nichteheliche Tochter des im August 2017 verstorbenen Erblassers, Pflichtteilsansprüche gegenüber dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben, dem eingetragenen Lebenspartner des Erblassers. Die Klägerin hatte erst nach dem Erbfall im Jahr 2022 durch gerichtliche Entscheidung die Feststellung der Vaterschaft erreicht. Bereits im Jahr 2017 hatte sie vom Erbfall Kenntnis erlangt, während sie die Feststellung der Vaterschaft erst 2022 und daraufhin 2023 Pflichtteilsansprüche im Wege der Stufenklage geltend machte. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Während das Landgericht Aachen die Klage abwies und die Ansprüche als verjährt betrachtete, gab das Oberlandesgericht Köln der Klage auf der Auskunftsstufe teilweise statt. Mit seiner Revision erstrebte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der BGH stellt klar, dass gemäß § 2317 Abs. 1 BGB der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entsteht, unabhängig davon, ob eine Rechtsausübungssperre nach § 1600d Abs. 5 BGB besteht, weil die Vaterschaft erst noch festzustellen ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht mit der bloßen Entstehung des Anspruchs, sondern nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners. Im Fall des nichtehelichen Kindes setzt diese Kenntnis das Wissen um die tatsächliche und rechtliche Abstammung, also um eine wirksame Anerkennung oder eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, voraus. Gleichzeitig kann nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB auch grob fahrlässige Unkenntnis den Fristbeginn auslösen.

Weiter führt der BGH aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Regelung des § 2317 Abs. 1 BGB nicht durch die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB „überlagert“ wird. Die Verjährungsregelungen dienen dem Interesse an Rechtssicherheit; eine teleologische Reduktion wäre nur ausnahmsweise zulässig, für den vorliegenden Fall aber nicht geboten. Da die Klägerin die Klage im Jahr 2023 erhoben hat, käme eine Verjährung nur in Betracht, würde ihr grob fahrlässige Unkenntnis vor dem 1.1.2020 nachzuweisen sein. Das Berufungsgericht hatte die erforderlichen Feststellungen hierzu noch nicht getroffen, insbesondere zu der Frage, wann der Klägerin grob fahrlässige Unkenntnis der Vaterschaft des Erblassers vorzuwerfen wäre. Daher wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. 
BGH, Az.: IV ZR 88/24, Urteil vom 12.03.2025, eingestellt am 15.03.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten