Zwangsvollstreckung bei notariellen Nachlassverzeichnissen
Die Entscheidung betrifft die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 BGB. Der Erbe war durch Teil-Anerkenntnisurteil verpflichtet worden, ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Trotz Zustellung des Urteils im Mai 2022 und bereits verhängtem Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR im August 2022 legte der Schuldner das notarielle Verzeichnis nicht vor. Erst nach Vollstreckung des ersten Zwangsgeldes beauftragte er einen Notar und später – im März 2025 – einen Sachverständigen mit einem Verkehrswertgutachten, das nach einvernehmlicher Auffassung der Parteien Grundlage des notariellen Verzeichnisses sein sollte. Gleichwohl blieb die Erstellung des Verzeichnisses weiter aus, weshalb die Gläubigerin erneut Zwangsmittel beantragte.

Das OLG bestätigt die Anwendbarkeit des § 888 ZPO. Zwar bedarf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses der Mitwirkung des Notars und ggf. eines Sachverständigen; gleichwohl ist die Verpflichtung als unvertretbare Handlung zu qualifizieren, weil der Notar ohne umfassende Mitwirkung des Erben (Angaben zum Nachlassbestand, zu Schenkungen und Zuwendungen) das Verzeichnis nicht erstellen kann. Vollstreckbar ist daher die Willensbeugung des Schuldners. Zwangsmittel kommen nur dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner nachweist, dass er seinerseits alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht und mit der gebotenen Intensität auf den Notar bzw. den Sachverständigen eingewirkt hat und die Mitwirkung gleichwohl nicht zu erlangen war. In solchen Konstellationen müsse eine Zwangsmittelfestsetzung unterbleiben.

Diese Voraussetzungen sah das OLG hier als nicht erfüllt an. Der Schuldner habe den Notar wie auch den Sachverständigen verspätet beauftragt und über einen erheblichen Zeitraum keine effektiven Maßnahmen ergriffen, um die Gutachtenerstellung zu forcieren oder gegebenenfalls einen anderen Sachverständigen zu mandatieren. Gerade Letzteres obliege ihm, wenn der zunächst Beauftragte nicht zeitnah tätig werde. Angesichts der langen Verfahrensdauer seit 2022 und des fortbestehenden Ausbleibens des Nachlassverzeichnisses bestätigt das OLG daher das vom Landgericht verhängte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR als angemessen.
OLG Brandenburg, Az.: 3 W 124/25, Beschluss vom 15.12.2025, eingestellt am 22.06.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten