Pflichtteilsstrafklausel bei Geltendmachung des Pflichtteils gegen den Willen des Erben
Der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 9. Juli 2025 (Az. 8 W 56/24) befasst sich mit der Frage, wann eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament als „verwirkt“ gilt und zur Enterbung eines Kindes führt. Die Eheleute W hatten sich gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt. In das Testament wurde eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen, wonach dasjenige Kind, das nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils „entgegen dem Willen“ des überlebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangt und auch erhält, von der Erbfolge nach dem länger lebenden Ehegatten ausgeschlossen wird, ebenso dessen gesamte Nachkommen.

Nach dem Tod des Vaters verlangte eines der Kinder, vertreten durch einen Anwalt, Auskunft über den Nachlass und später die Auszahlung des Pflichtteils. Die Mutter kam dem nach und zahlte den Pflichtteil aus, ohne sich in ein gerichtliches Verfahren zu begeben. Später beantragte das andere Geschwisterkind einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht stellte die Voraussetzungen zur Erteilung des Erbscheins fest; die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das OLG betont in den Gründen, dass die Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel im Vordergrund steht. Der Senat stellt klar, dass es für die Verwirkung der Klausel keiner ausdrücklichen oder öffentlich erklärten Ablehnung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsverlangen bedarf. Es reicht vielmehr aus, wenn das pflichtteilsberechtigte Kind zur Vorbereitung oder Durchsetzung seiner Ansprüche in eigenständiger, konfrontativer Weise gegen den Willen des verbliebenen Ehepartners vorgeht, ohne zunächst das Gespräch zu suchen oder eine Einigung zu erzielen. Die Klausel solle vor allem den Nachlass zusammenhalten und den überlebenden Ehegatten vor Belastungen schützen, nicht jedoch im Rahmen eines gemeinsamen steuerlichen Gestaltungswillens greifen.

Der tatsächliche Ablauf im Streitfall – anwaltliches Auskunftsverlangen und Auszahlung des Pflichtteils durch die Mutter – wurde als konfrontatives Vorgehen gewertet. Dieses genügt nach Ansicht des OLG für das Eingreifen der Strafklausel, unabhängig davon, dass sich die Mutter der Auszahlung nicht widersetzte oder einen Streit suchte. Die auflösende Bedingung ist damit eingetreten: Das Kind, das seinen Pflichtteil verlangte und erhielt, ist zusammen mit seinen Nachkommen als Erbin nach dem Tod der Mutter ausgeschlossen. Der verbleibende Bruder ist somit Alleinerbe geworden.
OLG Zweibrücken, Az.: 8 W 56/24, Beschluss vom 09.07.2025, eingestellt am 01.12.2025 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten