Wenn das Vermächtnis zur Falle wird — Das gefährliche Zusammenspiel von Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht und Zugewinnausgleich
Warum eine scheinbar vollständige erbrechtliche Gestaltung ohne güterrechtliche Regelung zu erheblichen Vermögensnachteilen führen kann
Eine häufig übersehene Gestaltungslücke
Viele Ehepaare schließen Erbverträge, in denen sie wechselseitig auf Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten und den anderen Ehegatten lediglich mit einem Vermächtnis bedenken. Auf den ersten Blick wirkt dies wie eine klare und vollständige Nachlassregelung: Der überlebende Ehegatte soll einen bestimmten Betrag oder Gegenstand erhalten, während der übrige Nachlass gezielt anderen Personen zufällt.
Gerade in dieser Konstellation liegt jedoch eine der heikelsten Fallen an der Schnittstelle von Erb- und Familienrecht. Wer annimmt, ein umfassender Erb- und Pflichtteilsverzicht schließe zugleich den güterrechtlichen Zugewinnausgleich aus, irrt. Der Zugewinnausgleich folgt eigenen Regeln. Wird diese zweite Ebene bei der Gestaltung nicht ausdrücklich geregelt, können erhebliche Ansprüche gegen den Nachlass entstehen – oder der überlebende Ehegatte verliert durch die Annahme eines Vermächtnisses einen wirtschaftlich weit wertvolleren Anspruch.
Der Erb- und Pflichtteilsverzicht: Weitreichend, aber nicht allumfassend
Der Erb- und Pflichtteilsverzicht nach §§ 2346 ff. BGB ist ein rein erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er betrifft die Stellung des Verzichtenden als gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter. Seine Reichweite ist damit groß, aber zugleich klar begrenzt: Er ordnet nicht automatisch die vermögensrechtlichen Folgen des ehelichen Güterstands.
Der Anspruch auf güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB ist demgegenüber ein selbstständiger schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten. Er entsteht mit dem Erbfall kraft Gesetzes und wird rechnerisch nach den §§ 1373 ff. BGB ermittelt. Die entscheidende Trennlinie lautet daher: Erbrecht ist nicht Güterrecht. Ein Verzicht auf die eine Rechtsposition beseitigt die andere nicht, solange die Ehegatten dies nicht gesondert und formwirksam vereinbaren.
§ 1371 BGB stellt für den Todesfall zwei unterschiedliche Lösungsmodelle bereit. Bei der erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel. Ein konkreter Nachweis, ob und in welcher Höhe während der Ehe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, ist hierfür nicht erforderlich. Das Gesetz pauschaliert den Ausgleich im Erbrecht.
Daneben steht die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 BGB. Sie kommt zum Tragen, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist. Dann kann er den konkret zu berechnenden Zugewinnausgleich verlangen und daneben den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen. Diese Systematik hat der Bundesgerichtshof wiederholt herausgestellt, etwa in den Urteilen vom 17.03.1982 (IVa ZR 27/81) und vom 25.06.1964 (III ZR 90/63).
Das Vermächtnis als Sperre: Die eigentliche Falle
Besonders problematisch wird die Gestaltung, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird, ihm aber ein Vermächtnis zugewandt ist. Nimmt er dieses Vermächtnis an, ist der Weg zum konkreten güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB versperrt. Das gilt unabhängig davon, ob das Vermächtnis wirtschaftlich angemessen, geringwertig oder im Verhältnis zum denkbaren Zugewinnausgleich nahezu bedeutungslos ist.
Das BayObLG hat dies im Beschluss vom 04.08.2004 (3 Z BR 20/04) prägnant formuliert: „Selbst ein geringfügiges Vermächtnis, das der Bedachte nicht ausschlägt, steht der Zugewinnforderung entgegen.“ Auch das AG Tecklenburg hat mit Urteil vom 08.07.1996 (1 F 110/95) entschieden, dass sich die Klägerin nicht auf die geringe Höhe ihres Vermächtnisses berufen konnte, um dennoch den Zugewinnausgleich zu erhalten.
Ein Beispiel zeigt die wirtschaftliche Tragweite: Ein Ehemann verstirbt und hinterlässt ein Vermögen von 1.200.000 EUR. Seine Ehefrau hat in einem Erbvertrag auf Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet; ihr ist lediglich ein Vermächtnis von 50.000 EUR zugewandt. Der konkret errechnete güterrechtliche Zugewinnausgleich beliefe sich auf 300.000 EUR. Nimmt die Ehefrau das Vermächtnis an, ist § 1371 Abs. 2 BGB gesperrt. Sie erhält 50.000 EUR statt 300.000 EUR und verliert damit wirtschaftlich 250.000 EUR.
Ausschlagung des Vermächtnisses als strategisches Wahlrecht
Das Ergebnis ist nicht zwingend. Der überlebende Ehegatte kann das Vermächtnis ausschlagen. Mit der Ausschlagung entfällt die Sperrwirkung, sodass der konkrete Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB verlangt werden kann. Soweit kein Pflichtteilsverzicht besteht, tritt daneben grundsätzlich der kleine Pflichtteil.
Aktuell hat auch das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 14.05.2024 (19 W 76/23 (Wx)) klargestellt: Ein vermächtnisnehmender Ehegatte kann den güterrechtlichen Zugewinnausgleich nur durch Ausschlagung des Vermächtnisses herbeiführen. Die Entscheidung verlangt deshalb eine wirtschaftliche Vergleichsrechnung innerhalb der Ausschlagungsfrist. Nicht der nominal zugesagte Vermächtniswert, sondern die Differenz zum konkret zu erwartenden Zugewinnausgleich ist maßgeblich.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Pflichtteilsverzicht. Hat der Ehegatte auf seinen Pflichtteil verzichtet und schlägt er das Vermächtnis aus, steht ihm nach § 1371 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Pflichtteil zu. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bleibt jedoch bestehen. Auch dann kann die Ausschlagung daher die wirtschaftlich richtige Entscheidung sein.
Die Lösung: Güterrecht ausdrücklich mitregeln
Soll der Zugewinnausgleich im Todesfall vollständig und rechtssicher ausgeschlossen werden, sowohl in seiner erbrechtlichen als auch in seiner güterrechtlichen Variante, genügt ein Erbverzicht nicht. Erforderlich ist eine ausdrückliche ehevertragliche Vereinbarung nach §§ 1408, 1410 BGB. Diese kann etwa Gütertrennung vorsehen oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der der Zugewinnausgleich gerade für den Todesfall ausgeschlossen wird.
Fazit
Die Verbindung von Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht und Vermächtnisanordnung zugunsten des anderen Ehegatten ist verbreitet, aber ohne flankierende güterrechtliche Regelung risikobehaftet. Was wie eine vollständige Nachlassplanung erscheint, kann zu erheblichen wirtschaftlichen Verwerfungen führen, zulasten des Nachlasses oder des überlebenden Ehegatten.
Rechtssichere Gestaltung verlangt daher eine einheitliche Beratung und Beurkundung, in der Erb- und Güterrecht konsequent zusammengeführt werden.
Eingestellt am 07.09.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
